Prozesskosten berechnen

Ein Anwalt und ein gerichtliches Verfahren kosten viel Geld. In vielen Lebenslagen ist es jedoch nicht möglich, sich ohne Anwalt und Gericht zu einigen. Sei es der Kleinkrieg mit dem Nachbarn, ein Unfall, Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber oder Vermieter … die Gründe, warum man plötzlich eine anwaltliche Vertretung braucht, sind vielfältig.

Ermitteln sie die Kosten für einen Prozess

Einfache Berechnung für die 1. Instanz

Streitwert  

   

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Wenn Sie in der glücklichen Lage wären, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen, die alle Kosten abdeckt, wären Sie nicht bei Hilfreiche-Tools.de auf der Seite unseres Prozesskostenhilfe-Rechners gelandet. Die gute Nachricht zuerst: nicht nur Erwerbslose haben Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Sehr viele Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner können ebenfalls auf diese Unterstützung zurückgreifen. Ob Sie zu dem Kreis derjenigen gehören, denen Prozesskostenhilfe (PKH) zusteht, können Sie, bevor Sie sie beantragen, durch unseren Prozesskostenhilferechner berechnen lassen.

Der Prozesskostenhilferechner hilft Ihnen zu berechnen, ob Sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllen und das kostenlos und vertraulich. Für die Berechnung benötigen wir einige persönliche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach der Berechnung sofort wieder verworfen werden.

Beantworten Sie die unten stehenden Fragen so akkurat wie möglich, um ein möglichst zuverlässiges Ergebnis zu erhalten. Da Gerichte einen eigenen Entscheidungsspielraum haben, handelt es sich bei den Werten des Prozesskostenhilferechners nur um ungefähre Werte, die von den Realen abweichen können. In einigen Fällen wird auch, trotz Erfüllung aller Voraussetzungen, keine Bewilligung erteilt.

Erfahren Sie mehr hierzu, wie auch darüber was die Prozesskostenhilfe abdeckt, welche Risiken dabei zu beachten sind und vieles mehr in diesem informativen Artikel.

 

Wichtige Fakten zur Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

  • Wenn jemand Ihre Prozesskosten übernehmen kann, oder eine Rechtsschutzversicherung besteht, bekommen Sie keine Prozesskostenhilfe
  • Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie den Anwalt der Gegenseite selbst bezahlen
  • Wenn es Ihnen in den auf den Prozess folgenden vier Jahren finanziell besser geht, müssen Sie dies mitteilen und die Prozesskostenbeihilfe (meist in Raten) zurückzahlen
  • Um einen Rechtsbeistand (Anwalt) über die Prozesskostenbeihilfe bezahlt zu bekommen, müssen Sie, wenn keiner vorgeschrieben ist, einen extra Antrag stellen
  • Die Prozesskostenhilfe kann für die gesamten Kosten eines Verfahrens oder auch nur einzelne Anträge gewährt werden
  • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse müssen zur Antragsprüfung offengelegt werden, Sie müssen jedoch keine eidesstattliche Versicherung abgeben
  • Die Prozesskostenhilfe wird nicht in der SCHUFA vermerkt, auch wenn eine Ratenzahlung für die Rückzahlung vereinbart wurde

 

Was ist Prozesskostenhilfe?

Früher hieß die Prozesskostenhilfe (Abk. PKH) noch „Armenrecht“. Das ist zwar kein schöner Name für dieses Recht eines jeden Bürgers Deutschlands, aber beschreibt es ganz adäquat. Jeder hat ein Anrecht darauf sein Recht zu bekommen – an den finanziellen Möglichkeiten darf es nicht scheitern. Gemäß §§ 114 ff. ZPO wird einkommensschwächeren Personen die finanzielle Unterstützung durch den Staat gewährt, die für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens benötigt wird.

Formell ist sie eine Sondereinrichtung der Sozialhilfe. Mit der Prozesskostenhilfe werden Verfahren vor Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht und dem Zivilgericht bezahlt. Die Prozesskostenhilfe wird bei Familiensachen, also Angelegenheiten, die das Familiengericht betreffen (Sorgerecht, Betreuungsrecht etc.), Verfahrenskostenhilfe (Abk. VKH) genannt und weicht geringfügig von der Prozesskostenhilfe ab.

 

Welche Kosten werden übernommen?

Die Prozesskostenhilfe und auch die Verfahrenskostenhilfe bewirken, dass jemand, der die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe erfüllt, weder Gerichtskostenvorschuss, noch die Verfahrenskosten oder Teilzahlungen zu leisten hat. Die Kosten werden unterschieden in Gerichtskosten und Anwaltskosten. In Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, kommen auch die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinzu. Bei einem gewonnenen Verfahren werden diese, wie auch die Gerichtskosten, von der Gegenseite erstattet.

Diese Kosten werden übernommen:

  • Gebühren (nach Streitwert bemessen)
  • Gerichtskostenvorschuss
  • Gerichtliche Auslagen wie Dokumentenpauschalen, Sachverständigenhonorare, Entschädigungen von Zeugen u. Ä.
  • Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes (wenn ein Anwalt vorgeschrieben ist oder ein extra Antrag bewilligt wurde)
  • Berufungsverfahren, allerdings nur bei Aussicht auf Erfolg

 

Welche Kosten werden nicht übernommen?

Die Anwaltskosten der Gegenseite werden bei einem verlorenen Verfahren nicht übernommen. Wenn keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, müssen Sie einen extra Antrag stellen, um die eigenen Anwaltskosten auch übernommen zu bekommen. Meistens ist dies zwar der Fall, aber eben nicht immer.

Vorgerichtliche Rechtsberatungen werden nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt. Wenn Sie als Angeklagter einer Straftat vor Gericht müssen, brauchen Sie keine Prozesskostenhilfe, da Sie einen kostenlosen Pflichtverteidiger bekommen.

Diese Kosten werden nicht übernommen:

  • Der gegnerische Anwalt
  • Der eigene Anwalt, wenn er nicht genehmigt oder vorgeschrieben wurde
  • Strafverfahren und Strafverteidiger bei denen Sie Angeklagter sind
  • Vorgerichtliche anwaltliche Beratungen

 

Wer erhält Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe?

Laut § 114 ZPO hat jeder Anspruch auf Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Außerdem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht oder ein unterhaltspflichtiger Angehöriger die Kosten des Verfahrens bezahlen könnte. Wenn die Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung allerdings nicht ausreicht, die Versicherung die Kosten nicht übernimmt oder eine Selbstbeteiligung besteht, kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.

 

Unter welchen Voraussetzungen muss man die PZH zurückzahlen?

Wenn genügend Einkommen vorhanden ist, kann die Prozesskostenhilfe auch wie eine Art Darlehen gewährt werden, bei dem dem Antragsteller erlaubt wird, die Prozess- und Verfahrenskosten in Raten abzubezahlen.

Es müssen maximal 48 Monatsraten bezahlt werden, die einkommensabhängig bemessen werden. Somit wird entweder alles oder nur ein Teil der Prozesskosten zurückgefordert.

Auch wenn bisher keine Raten angefordert wurden, weil das Einkommen zu niedrig war, besteht die Verpflichtung eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse während der auf den Prozess folgenden vier Jahre mitzuteilen.

Sollte sich das Einkommen entsprechend verbessert haben, wird eine Rückzahlung – meist in Raten – vereinbart. Sollte sich das Einkommen wieder verschlechtern, kann die Zahlung auch korrigiert oder gänzlich aufgehoben werden.

 

Welche Risiken birgt die Prozesskostenhilfe?

  • Falsche Angaben führen zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe und Sie müssen alle erhaltenen Hilfen zurückzahlen
  • Wenn Sie bewusst arglistig getäuscht haben, haben Sie sich strafbar gemacht und werden angeklagt
  • Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten selber tragen (Ausnahme: erste Instanz vor dem Arbeitsgericht)
  • Bei einem Vergleich, in dem Sie die Gerichtskosten tragen sollen, zahlt dies die Prozesskostenhilfe nur, wenn die Entscheidung dem entspricht, was das Gericht sonst erwartet hätte
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten müssen von Ihnen getragen werden
  • Wenn Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, müssen Sie alle bisher entstandenen sowie noch entstehende Kosten selbst tragen

 

Wie beantragt man Prozesskostenhilfe?

Sie können den Prozesskostenhilfeantrag vor dem Verfahren oder während eines laufenden Verfahrens stellen. Wenn Sie erst während des Verfahrens eine Verfahrenskostenhilfe beantragen, werden auch erst ab dem Antragszeitpunkt die Kosten übernommen – nicht rückwirkend.

Vor Prozessbeginn ist auch deshalb die bessere Variante, da Sie dann abschätzen können, was finanziell auf Sie zukommen könnte, wenn Sie verlieren, der Antrag abgelehnt oder ihm nur zum Teil entsprochen wird. Der Antrag wird über Ihren Anwalt oder direkt durch Sie beim Gericht eingereicht, dass den Prozess durchführen wird.

Sie müssen neben dem Streit, den Sie vor Gericht führen wollen, all ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Detail offenlegen und akkurat belegen.

Wenn Sie bei der Antragsstellung Fehler wie fehlende Belege, unvollständige oder unrichtige Angaben machen, kann dies zu einer Ablehnung Ihres Prozesskostenhilfeantrags führen. Außerdem muss die Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug/Antrag gesondert beantragt werden, was die Sache verkompliziert.

Optimal ist es, wenn Sie die Anträge auf Prozesskostenhilfe von einem Anwalt gestellt werden. Hierbei müssen Sie aber beachten, dass die vorgerichtliche Beratung nicht von der Prozesskostenhilfe übernommen wird. Wenn Sie trotzdem lieber diesen sichereren Weg nehmen wollen, gibt es zusätzliche Hilfen, die auch diese Kosten für Sie übernehmen können.

 

Kostenlose Alternativen und Zusatzangebote

Es gibt noch zwei weitere Möglichkeiten, um die Kosten für eine anwaltliche Beratung im Vorfeld eines Verfahrens übernehmen zu lassen, die – je nach Streitwert – sehr teuer sein kann. Ausschlusskriterien hierfür sind, wie schon bei der Prozesskostenhilfe:

  • Eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten in voller Höhe übernimmt und keine Selbstbeteiligung fordert
  • Ein unterhaltspflichtiger Angehöriger, der die Kosten tragen kann

Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA)

In den Bundesländern Berlin, Bremen und Hamburg gibt es die Öffentliche Rechtsauskunft sowie Vergleichsstellen. Bürger dieser Bundesländer oder solche, die in ihren einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehen, können sich dort kostenlose (oder stark vergünstigte) Rechtsberatung einholen.

Um in den Genuss dieser Leistung zu kommen, muss auch hier nachgewiesen werden, dass das eigene Einkommen eine selbst finanzierte Rechtsberatung bei einem Anwalt schwer machen würde. Die Berater sind ausgebildete Rechtsanwälte, die vor Ort in Räumen der ÖRA beraten und nicht frei wählbar sind.

Die ÖRA ist oftmals auch in der Lage ein Verfahren durch einen Vergleich oder eine gütliche Einigung der beiden Streitparteien abzuwenden. Bei Angelegenheiten die eine strafrechtliche Verfolgung betreffen, können ÖRAs nicht helfen. In diesen Fällen sind Staatsanwaltschaft und Straf- bzw. Pflichtverteidiger, die durch die Staatsanwaltschaft gestellt werden zuständig.

Beratungshilfe

In allen Bundesländern, in denen es keine ÖRA gibt, können sich Einkommensschwache an die Beratungshilfe werden, um Anwaltskosten, die außerhalb eines Prozesses anfallen erstattet zu bekommen.

Die Beratungshilfe wird bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes über einen Beratungshilfeschein beantragt und orientiert sich am Beratungshilfegesetz. Die Grenze, wann jemand als einkommensschwach gilt, ist hier niedriger als bei der Prozesskostenhilfe. Während bei der Prozesskostenhilfe auch Arbeitnehmer die allgemein nicht als einkommensschwach gelten, bei teuren Prozessen Hilfe finden, muss sich bei der Beratungshilfe das Einkommen auf Sozialhilfen- bzw. Arbeitslosengeld-II-Niveau befinden.

Die Beratung erfolgt, anders als bei der ÖRA, nicht an einem bestimmten Ort durch nicht wählbare Anwälte, sondern durch einen Anwalt Ihrer Wahl, sofern er sich an die Gebührenordnung hält.

Hilfreiche Links für Sie:

Das für Sie zuständige Gericht suchen: http://gerichtsstand.net/
Antragsformulare: http://www.justiz.de/formulare/index.php
Anwälte finden: http://www.rechtsanwaltsregister.org

Wichtig:

Der Prozesskostenhilferechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Dieses Angebot ersetzt keine anwaltliche Beratung! Hilfreiche-Tools.de kann und darf auch keine anwaltliche Beratung durchführen. Wir beantworten gerne Fragen zu der Handhabung unseres Prozesskostenhilferechners, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.

Häufig gestellte Fragen

Was sind eigentlich Prozesskosten?

Wer hat die Prozesskosten zu zahlen?

Wie werden die Prozesskosten festgelegt?

Wann sind die Prozesskosten zu zahlen?

Wann bekomme ich Prozesskosten Hilfe?

Häufig gestellte Fragen

Was sind eigentlich Prozesskosten?

Prozesskosten sind alle Kosten, die in einem gerichtlichen Verfahren anfallen. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die gerichtlichen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten sind in Zivilprozessen grundsätzlich als Vorschuss zu zahlen, da die Klage sonst nicht zugestellt wird. Im Arbeitsgerichtsprozess sind sie nach dem Verfahren fällig. Als Anwaltskosten fallen in gewöhnlichen Verfahren die Verfahrens- und Terminsgebühren an. Besondere Gebühren für diverse Verfahren regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten richten sich nach Streitwerten. Bestimmten Streitwerten sind in Gebührentabellen wiederum bestimmte feste Gebühren zugeordnet.

Unter die Prozesskosten fallen jedoch ebenso Auslagen sowie Reisekosten und Kosten für Beweismittel wie beispielsweise Zeugengebühren und Sachverständigenkosten, die aber unter den Oberbegriff der Gerichtskosten zu fassen sind.

Wer hat die Prozesskosten zu zahlen?

Grundsätzlich ist in § 91 ZPO geregelt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In der gerichtlichen Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass eine Partei teilweise obsiegt und teilweise unterliegt. In diesem Fall regelt § 92 ZPO, dass die Kosten des Rechtsstreits gequotelt, also verhältnismäßig aufgeteilt werden. Trotz teilweisem Unterliegen im Prozess kann das Gericht einer Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen, wenn die geltend gemachte Forderung der Partei zwar nicht vollständig zugesprochen wurde, jedoch derart gering war, dass sie unter Berücksichtigung der Gesamtforderung nur geringfügig ins Gewicht fällt. Darüber hinaus besteht diese Möglichkeit, wenn die genaue Bezifferung des Betrags der Forderung ins gerichtliche Ermessen gestellt ist. So ist es beispielsweise beim Schmerzensgeld nach § 253 BGB, der lediglich ein angemessenes Schmerzensgeld vorsieht.

Wie werden die Prozesskosten festgelegt?

Nachdem ein Gerichtsverfahren durch Urteil oder Beschluss zum Abschluss gebracht worden ist, muss über die Prozesskosten entschieden werden. Zu unterscheiden sind zunächst der Kostengrund sowie die Kostenhöhe.

Die Kostengrundentscheidung ergeht grundsätzlich im Rahmen des gerichtlichen Urteils oder separat im Rahmen eines Beschlusses. Diese legt nur dem Grunde nach fest, welche der Parteien und zu welchem prozentualen Teil die Prozesskosten zu tragen hat.

Die Entscheidung zur genauen Kostenhöhe erfolgt in einem Kostenfestsetzungsverfahren. Hierzu muss ein Antrag auf Kostenfestsetzung bei dem Prozessgericht gestellt werden. Dieses berechnet abschließend die in der jeweiligen Instanz angefallenen Kosten. Grundsätzlich werden die Prozesskosten abhängig von ihrer Art nach den entsprechenden Gebührentabellen berechnet. Hier sind insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, also das RVG, für die gerichtlichen anwaltlichen Kosten der Rechtsverfolgung sowie das Gerichtskostengesetz, also das GKG, für die Gerichtskosten relevant. Weiterhin berücksichtigt das Gericht die Kostengrundentscheidung der gerichtlichen Entscheidung und es ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der die genaue, bereits bezifferte Höhe der Prozesskosten festsetzt, die von der jeweiligen unterlegenen Partei gezahlt werden müssen.

Wann sind die Prozesskosten zu zahlen?

Prozesskosten fallen grundsätzlich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens an. Sie werden nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz fällig. Da sie im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt sind, erhält der jeweilige Kostengläubiger durch den Beschluss einen Titel, aus dem er die Kosten gegen den Kostenschuldner gleich vollstrecken kann.

Zu berücksichtigen ist jedoch die Gefahr bei der Vollstreckung oder Eintreibung der Kosten gegen die unterlegene Partei aus einer Instanz, wenn die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Denn in diesem Fall ist es möglich, dass die Kosten aufgrund einer gegenteiligen höher instanzlichen Entscheidung wieder zurückzuzahlen sind.

Wann bekomme ich Prozesskosten Hilfe?

Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 ff ZPO geregelt. Von der Prozesskostenhilfe werden die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht gedeckt. Hierfür besteht in den meisten Bundesländern die Möglichkeit einer Beratungshilfe, die die Kosten der außergerichtlichen Beratung deckt, in einigen wenigen Bundesländern bestehen öffentliche Rechtsberatungsstellen für die Bürger.

Die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besteht, wenn es der Partei eines gerichtlichen Prozesses aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Wie das Gesetz in § 114 ZPO bereits klar regelt, kann Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei für das gerichtliche Verfahren gewährt werden. Der Prozesskostenhilfeantrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen, dort muss die Partei Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen, also finanziellen, Verhältnissen machen. Sie muss ihre Einnahmen und Ausgaben offenbaren, damit das Gericht die Bedürftigkeit feststellt. Prozessgericht ist dasjenige Gericht, das für den Rechtsstreit zuständig wäre.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Rechtssache im gerichtlichen Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss. Aus gerichtlicher Sicht besteht für eine Partei eine Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht über die von der Partei behaupteten Tatsachen zumindest Beweis erheben müsste, weil sie unter den Parteien streitig sind.

Zuletzt darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheinen. Das ist der Fall, wenn eine Partei mit einem gerichtlichen Verfahren einen Anspruch geltend macht, den ein rational denkender Mensch nicht geltend machen würde, außerdem dann, wenn es einen effektiveren, schnelleren oder kostengünstigeren Weg zur Erreichung des Rechtschutzziels gibt.