Schenkungssteuer Rechner

Eine Schenkung unterliegt in Deutschland einer Steuer oder zumindest einer Anmeldepflicht. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, die der Beschenkte annimmt. Das können der riesige Geburtstagsstrauß und Pralinen des Chefs an seine Angestellten sein, ein Auto von den Eltern oder die Übertragung einer Immobilie.

Gerade wenn Geschäftspartner etwas verschenken, wird es kompliziert, da der Schenkende dies als Aufwendungen für Präsente absetzen wird und der Beschenkte dies im gleichen Zug beim Finanzamt als Einkunft angeben muss.

Ihr Verhältnis zum Schenkenden ?
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Immobilien ?
Immobilienwertögen ?  € 
Weitere Immobilien 
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Um zu wissen, ob und wenn, wie viel Schenkungssteuern anfallen, bieten wir Ihnen den kostenlosen Hilfreiche-Tools-Schenkungssteuer-Rechner. Mit ihm haben Sie eine hervorragende Möglichkeit, um bösen Überraschungen vorzubeugen. Erfahren Sie außerdem in diesem Artikel, wie Sie Schenkungssteuern umgehen können, in dem Sie erlaubte Tricks anwenden.

 

So funktioniert der Schenkungssteuer-Rechner

Damit Sie genau wissen, ob Sie überhaupt Steuern zahlen müssen, und wenn, wie viel, brauchen Sie nur vier Angaben in den Schenkungssteuer-Rechner eingeben.

  • Als Erstes wird Ihr Verhältnis zum Schenkenden abgefragt. Ist es Ihr Chef? Ihr Vater? Vielleicht Ihr Ehepartner oder Ihr Kind?
  • Danach geben Sie an, wie hoch das (private) Vermögen ist, dass Ihnen geschenkt wurde. Hierzu gehört alles außer Immobilien (z. B. Geld, Schmuck, Hausrat oder Autos)
  • Im dritten Schritt wird abgefragt, ob und wie viel Betriebsvermögen verschenkt wurde
  • Im vierten und letzten Schritt müssen Sie noch angeben, ob es sich um eine Immobilie handelt. Da dies ein Sonderfall ist, gibt es hier weitere Auswahlmöglichkeiten. Wählen Sie aus, was für eine Immobilie verschenkt wird. Ist sie selbst genutzt, vermietet oder Sonstiges?

Jetzt brauchen Sie nur noch auf „berechnen“ klicken und erhalten ein Schätzung dessen, was Sie an Schenkungssteuer zu entrichten haben werden.

 

Muss wirklich jede Schenkung versteuert oder zumindest angegeben werden?

Das ErbStG schreibt vor, dass alle größeren Geld- oder Sachgeschenke, wie auch Erbschaften für die Erbschaftsteuer, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt vom Schenkenden und Beschenkten gemeldet werden müssen. Das Finanzamt hält spezielle Schenkungsteuer-Vordrucke bereit, in welchen der Beschenkte die Höhe seiner Steuer selbst berechnen und eintragen muss. Nur bei notariell oder vor einem Gericht beurkundeten Schenkungen erfolgt dies automatisch und muss nicht extra aufgeführt werden.

Im Bereich einer geschäftlichen Beziehung handelt es sich bei einem Geschenk um eine Zuwendung, die zusätzlich und freiwillig zu der normalen Geschäftsbeziehung gegeben wird. Ein Selbstständiger, Gewerbetreibender oder Freiberufler kann die Aufwendungen für Präsente als Betriebsausgaben absetzen. Arbeitnehmer können die Kosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Hierbei gibt es drei Werthöhen, die von Bedeutung sind:

Bis 10 Euro

Alle kleinen Geschenke, die sogenannten Streuartikel, umfassen und im Wert unter 10 Euro bleiben, gelten nicht als Geschenk, sondern als Werbemittel und fallen daher nicht unter die Schenkungssteuer. Zu typischen Streuartikeln gehören Kugelschreiber, Tassen, Taschen und Feuerzeuge.

Bis 35 Euro

Alle Geschenke über 10 und unter 35 Euro gelten schon als Geschenk. Zu den Kosten gehören auch Umsatzsteuer und Werbeträger, nicht aber Versandkosten. Pro Empfänger und Jahr kann ein Geschenk im Wert bis 35 Euro als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Über 35 Euro

Geschenke mit einem Wert über 35 Euro (inkl. USt und Werbeträger) sind nicht mehr betriebsausgabenabzugsfähig. Darüber hinaus muss der Unternehmer die Aufwendungen für Geschenke einzeln, getrennt und in einem eigenen Buchungskonto verbuchen. Auf den Belegen müssen die genauen Personalien und Anschriften der Beschenkten aufgeführt sein. Auch ein Vorsteuerabzug ist bei dieser Höhe nicht möglich.

Sonderfall: Geschenke vom Chef an die Arbeitnehmer

Sachgeschenke wie Blumen, Pralinen, Bücher, CDs zu persönlichen Ereignissen wie Geburtstag oder Rentenbeginn sind bis zu 40Euro steuerfrei. Geldgeschenke sind allerdings in jeder Höhe anzeigepflichtig.

 

Schenkungssteuer, Freibeträge und die Steuerklassen

Wenn Sie die Freibeträge für Geschenke nicht überschreiten, kann ein Vermögen nach und nach steuerfrei z. B. unter Eheleuten oder von Eltern auf Kinder übertragen werden. Die Freibeträge umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren und bestehen danach erneut. Wenn eine Mutter Ihrem Kind in 10 Jahren 400.000 Euro schenkt, kann sie dies nach dem Zeitraum erneut getan werden und nach weiteren 10 Jahren wieder.

Je näher der Verwandtschaftsgrad ist, umso höher darf die Schenkung sein, ohne dass es steuerpflichtig wird. Die Schenkungssteuer wird für drei Steuerklassen erhoben. In welcher Sie zugeordnet werden, hängt von Ihrem Verhältnis zum Schenkenden oder Beschenkten ab. Auch sachliche Steuerbefreiungen richten sich nach den Steuerklassen.

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Wer gehört dazu? Diese Steuerklasse gilt bei engen Verwandten. Zu Steuerklasse I zählen:

  • Eheleute und Lebenspartner
  • Kinder (außer Pflegekinder)
  • Enkel
  • Urenkel
Diese Steuerklasse umfasst:

  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern und Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • Geschiedene Eheleute oder aufgehobene Lebenspartnerschaften
Zu dieser Steuerklasse gehören alle, die nicht in Steuerklasse I oder II gehören
Wie hoch sind die Freibeträge bei Geldgeschenken? Die Freibeträge sind je nach Verhältnis unterschiedlich.

  • Eheleute und Lebenspartner – Freibetrag: 500.000 Euro
  • Kinder (außer Pflegekinder) – 400.000 Euro
  • Enkel – 200.000 Euro
  • Urenkel – 100.000 Euro
Für jeden gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro Für jeden gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro
Wie hoch sind die Freibeträge bei Sachleistungen? Sachleistungen wie Hausrat können bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei verschenkt werden. Andere bewegliche Güter wie Pkw, Schmuck und Kunst bis zu 12.000 Euro Für alle Sachleistungen gilt ein zusammengefasster Freibetrag von 12.000 Euro. Edelsteine, Perlen, Edelmetalle, Münzen und Wertpapiere zählen hier nicht zu Sachleistungen Für alle Sachleistungen gilt ein zusammengefasster Freibetrag von 12.000 Euro, mit den gleichen Ausnahmefällen wie bei Steuerklasse II
Wie hoch sind die Steuersätze über den Freibeträgen? Bis 75.000 Euro = 7 %

Bis 300.000 Euro = 11 %

Bis 600.000 Euro = 15 %

Bis 6 Millionen Euro = 19 %

Bis 13 Millionen Euro = 23 %

Bis 26 Millionen Euro = 27 %

Über 26 Millionen Euro = 30 %

Bis 75.000 Euro = 15 %

Bis 300.000 Euro = 20 %

Bis 600.000 Euro = 25 %

Bis 6 Millionen Euro = 30 %

Bis 13 Millionen Euro = 35 %

Bis 26 Millionen Euro = 40 %

Über 26 Millionen Euro = 43 %

Bis 75.000 Euro = 30 %

Bis 300.000 Euro = 30 %

Bis 600.000 Euro = 30 %

Bis 6 Millionen Euro = 30 %

Bis 13 Millionen Euro = 50 %

Bis 26 Millionen Euro = 50 %

Über 26 Millionen Euro = 50 %

Sonderfall: Immobilien

Wenn eine Immobilie noch zu Lebzeiten übertragen wird, kann man die Erbschaftssteuer sparen, muss aber mit der Schenkungssteuer rechnen, die je nach Steuerklasse und Wert der Immobilie zwischen 7 und 50 % liegen kann. Hier kann man aber etwas (legal) tricksen, denn wenn die Immobilie weiterhin vom Schenkenden bewohnt wird und er das Nießrecht behält, muss zum Beispiel unter Ehepartnern keine Schenkungssteuer bezahlt werden.

Nießrecht bedeutet, dass der Schenker auch weiterhin Gewinne mit der Immobilie erzielen kann, wie z. B. Mieteinnahmen. Die Immobilie muss dann für 10 Jahre vom Schenkenden bewohnt bleiben, damit nicht nachträglich Schenkungssteuern gefordert werden können.

 

Noch ein Trick

Wenn Sie bei Ihrer Schenkung über den Freibetrag hinauskommen, macht es oft Sinn, die Schenkung zu splitten. So können Sie zum Beispiel jedem Kind 400.000 Euro schenken und Ihrem Ehepartner ebenfalls bis zu 500.000 Euro. Nach etwas Zeit kann dann Ihr Ehegatte seinerseits dem Kind 400.000 Euro steuerfrei schenken. Diese und andere legale Tricks erfahren Sie bei jedem guten Steuerberater.

 

Hilfreiche Links für Sie:

Das für Sie zuständige Finanzamt suchen: http://finanzamt.de
Steuerberater finden: http://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen

Wichtig: Der Schenkungssteuerrechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Berechnung ist eine reine Orientierungshilfe. Dieses Angebot ersetzt keine Beratung durch einen Angestellten des Finanzamts oder einen Steuerberater! Hilfreiche-Tools.de kann und darf auch keine steuerliche Beratung durchführen. Wir beantworten gerne Fragen zum Schenkungssteuerrechner, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.