Steuerklassen

Wer in Deutschland als Arbeitnehmer tätig ist, hat auf seinen Verdienst eine Lohnsteuer zu zahlen, er gilt als einkommenssteuerpflichtig. Wie hoch die zu zahlende Steuer ausfällt, hängt nicht nur vom individuellen Einkommen, sondern auch von der Steuerklasse ab, welcher der Arbeitnehmer zugeteilt wurde. Die Einteilung in die Lohnsteuerklassen wird vom Finanzamt vorgenommen. Der Familienstand entscheidet über die Klasse, Verheiratete haben begrenzte Auswahlmöglichkeiten und können abhängig von ihrem Einkommen von verschiedenen Steuerklassenkombinationen profitieren. Die Begriffe Lohnsteuer und Einkommensteuer werden im allgemeinen Sprachgebrauch meist synonym verwendet, fachlich gesehen ist die Lohnsteuer jedoch eine Unterform der Einkommensteuer, die von allen Arbeitnehmern zu zahlen ist.

Die sechs verschiedenen Steuerklassen

Grundsätzlich sind im Einkommensteuergesetz sechs unterschiedliche Steuerklassen vorgesehen, die mit Nummern von eins bis sechs benannt wurden. Wer alleinstehend ist oder dauerhaft von seinem Ehepartner getrennt lebt, wird immer der Steuerklasse 1 zugeordnet. Ein Verdienst von 945EUR im Monat ist steuerfrei, höhere Löhne werden nach den aktuellen Einkommensteuertabellen versteuert. Alleinerziehende werden immer der Lohnsteuerklasse 2 zugeordnet, der steuerfreie Monatslohn beträgt 1.077EUR. Die Klassen 3, 4 und 5 können von Verheirateten belegt werden. In der Lohnsteuerklasse 3 beträgt der steuerfreie monatliche Lohn 1.788EUR, in Klasse 4 945EUR und in Klasse 5 105EUR. Die Steuerklasse 6 nimmt schließlich alle Ledigen und Verheirateten ab einer zweiten Beschäftigung auf, der Verdienst wird vollständig versteuert.

Der Lohnsteuerabzug und die Steuererklärung

Die Lohnsteuer wird monatlich gemeinsam mit dem Gehalt abgerechnet, der Arbeitgeber ist für die korrekte Abführung der Lohnsteuer zuständig. Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt weitergeleitet. Hierfür benötigt der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte, die inzwischen elektronisch verfügbar ist. Mit der Abrechnung des monatlichen Gehalts wird die zu zahlende Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die eventuell anfallende Kirchensteuer ermittelt und direkt vom Gehalt abgezogen, der Arbeitnehmer erhält anschließend den Nettobetrag ausbezahlt. Am Ende jeden Jahres haben Arbeitnehmer zusätzlich eine Steuererklärung auszufüllen und an das Finanzamt weiterzuleiten. Hier werden die Ansprüche individuell geprüft und die zu zahlende Steuer mit der bereits gezahlten Lohnsteuer verrechnet, es kann zu Rückzahlungen oder Nachzahlungsaufforderungen kommen.

Die Steuerklassen 3, 4 und 5

Nach der Heirat zweier Menschen ändert sich auch ihre finanzielle Situation, ein Steuerklassenwechsel steht an. Verheiratete Arbeitnehmer können in die Steuerklassen 3, 4 und 5 eingeteilt werden und diese Wahl eigenständig treffen. Dabei ist das individuelle Einkommen der beiden Ehegatten für die Steuerklassenwahl entscheidend. Verdienen beide Ehepartner in etwa gleich viel, sollten beide Steuerklasse 4 belegen und ihre Einkommen gleichmäßig versteuern lassen. Ist das Gehalt eines Ehegatten allerdings deutlich höher als das des anderen, sollte der Besserverdienende die Lohnsteuerklasse 3 belegen und der Partner mit dem niedrigeren Einkommen die Klasse 5. Weil der Steuerfreibetrag in der Lohnsteuerklasse 5 sehr gering ist, trägt der schlechter verdienende Partner eine hohe Steuerlast, der besserverdienende Ehegatte zahlt jedoch nur geringe Steuern auf ein hohes Einkommen. So profitieren beide Partner als finanzielle Gemeinschaft von dieser Steuerklassenkombination.

Das Ehegattensplitting

Wird am Ende des Jahres die Lohnsteuerabrechnung vorgenommen, kommt bei allen Ehepaaren das Ehegattensplitting zum Einsatz. Zur Berechnung der Steuerlast werden im Splittingverfahren die Einkommen beider Ehepartner addiert, um im Anschluss halbiert und versteuert zu werden. Aus der Verdopplung dieser Steuer entsteht die tatsächliche steuerliche Belastung. Vom Ehegattensplitting profitieren somit vor allem Ehepartner mit unterschiedlich hohen Einkünften, die einen Steuervorteil erhalten. Verdienen beide Ehegatten in etwa gleich viel, bringt das Ehegattensplitting keine Vorteile mit sich, weshalb es in den letzten Jahren starker Kritik ausgesetzt war.

Das Faktorverfahren

Seit dem Jahr 2010 können Ehepartner nicht nur zwischen den Steuerklassenkombinationen 4 / 4 und 3 / 5 wählen, sondern auch vom Faktorverfahren profitieren. Es kann bei allen Ehepartnern Anwendung finden, die nach der Lohnsteuerklasse 4 ihre Steuern bezahlen. Für jeden Ehegatten wird dabei ein individueller Grundfreibetrag berechnet, der ihm nach seinen Bruttoeinkommen zusteht, das Splittingverfahren wird zusätzlich angewendet. Es erhielt seinen Namen nach dem Faktor, den das Finanzamt bei diesem Verfahren für die Steuerzahlung jedes Ehepaares individuell festlegt. Ein großer Vorteil des Faktorverfahrens ist es, dass auf die Paare keine hohen Nachzahlungen am Jahresende zukommen. Eventuelle Rückzahlungen fallen jedoch auch nur gering aus.

Freibeträge für die Lohnsteuer

Bei der Zahlung der Lohnsteuer können Arbeitnehmer von verschiedenen Freibeträgen Gebrauch machen. Neben dem Grundfreibetrag, bei dem das Existenzminimum nicht durch Steuerzahlungen unterschritten werden soll, und den Lohnersatzleistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Elternzeit finden verschiedene Pauschalbeträge Anwendung. Eltern profitieren außerdem von einem Kinderfreibetrag, das zusätzliche Geld soll den Kindern zugute kommen. Die Höhe hängt von der Anzahl der Kinder im Haushalt ab. In der Berechnung werden Kindergeld und Steuerersparnis so miteinander verrechnet, dass der Freibetrag möglichst hoch ausfällt. Alleinerziehende haben zusätzlich Anspruch auf die Alleinerziehendenentlastung, wenn sie für mindestens ein Kind Kinderfreibeträge erhalten, auch diese Steuerersparnis wird zum Nutzen der Kinder gewährt.

Die Lohnsteuerklasse wechseln

Wenn sich die berufliche Situation eines Ehegatten verändert hat, kann es ratsam sein, die Lohnsteuerklasse zu wechseln. Dies ist maximal einmal in jedem Jahr möglich, als Stichtag hierfür gilt der 30. November.