Hartz 4 Rechner

Sie sind arbeitslos, jedoch erwerbsfähig, erzielen kein Erwerbseinkommen und können möglicherweise in Zukunft Hartz IV beantragen? Oder interessieren Sie sich lediglich dafür, welches Geld Ihnen zustehen würde, wenn Sie Hartz IV in Anspruch nehmen könnten? Dann nutzen Sie den praktischen Hartz4 Rechner von hilfreiche-tools.de und erfahren Sie im Handumdrehen, wie hoch Ihr monatliches Einkommen gemäß SGB II (zweites Sozialgesetzbuch) ist.

(Quelle: Wikipedia)

Hartz 4 Rechner: Berechnen Sie Ihr persönliches Hartz 4 Einkommen

Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Einzelheiten Sie der Hartz-IV-Berechnung entnehmen können und welche Daten Sie in das jeweilige Pflichtfeld im Rechner eingeben müssen, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten.

Hartz 4 berechnen lassen

Antragsteller
Schwangerschaft
(ab der 12. Woche)
  Ja
behindert
(wenn zusätzlich Rehamaßnahmen nach SGB IX absolviert wurden):
  Ja
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, nach Krankheit:  
Ehegatten/Lebenspartner
Bedarfsgemeinschaft   Ja
Alter  
Schwangerschaft
(ab der 12. Woche)
  Ja
behindert
(wenn zusätzlich Rehamaßnahmen nach SGB IX absolviert wurden):
  Ja
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, nach Krankheit:  
Kinder
5 Jahre und jünger  
6 bis 13 Jahre  
14 bis 17 Jahre  
davon behindert i.S.v. § 28 SGB II  
davon schwanger (ab der 12. KW)  
18 bis 24 Jahre  
davon behindert i.S.v. § 28 SGB II  
davon schwanger (ab der 12. KW)  
Unterkunftskosten
monatl. Kaltmiete inkl. Nebenkosten  
monatl. Heizkosten  
Warmwasseraufbereitung m. Haushaltsstrom   Ja
Einkommen aller Personen
Bruttoeinkommen Antragsteller  
Abzüge Antragsteller
Steuern, Sozialversicherung usw.
 
Bruttoeinkommen Partner  
Abzüge Partner
Steuern, Sozialversicherung usw.
 
Renten  
Unterhalt  
Kindergeld  
Sonstige Einkünfte  

   

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Regelleistung errechnen – Führen Sie diese Schritte im Rechner aus:

Für die Hartz-4-Einkommensberechnung müssen Sie verschiedene Details in das jeweilige Pflichtfeld im Rechner einfügen:

  1. Persönliche Angaben des Antragstellers zur Berechnung der Regelleistung und zum Mehrbedarfszuschlag
  2. Persönliche Angaben zum Ehegatten / Lebenspartner
  3. Angaben zu Kindern
  4. Angaben zu Unterkunftskosten
  5. Angaben zum Einkommen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie Sie hierbei vorgehen müssen, um ein zuverlässiges Ergebnis zu erhalten.

1. Persönliche Angaben des Antragstellers zur Berechnung der Regelleistung und zum Mehrbedarfs-Zuschlag

 

schritt-1

 

Schritt 1 – persönliche Angaben des Antragsstellers – ist notwendig, um zu ermitteln, ob Ihnen und den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen möglicherweise ein sogenannter Mehrbedarf zusteht. Diesen erhalten Sie beispielsweise, wenn Sie sich aufgrund einer bestimmten Erkrankung eine kostenaufwändige Ernährung leisten müssen. Leiden Sie beispielsweise unter einer Niereninsuffizienz und müssen sich regelmäßig einer Dialyse unterziehen, ist die Schonkost notwendig. Da diese für Sie höchstwahrscheinlich mit höheren Kosten (als zur Ernährung im Regelbedarf vorgesehen) verbunden ist, stehen die Chancen gut, dass Ihnen der Mehrbedarf zugesprochen wird. Auch bei Leberversagen oder Sprue können Sie einen Mehr-Bedarf beantragen.

Gleiches gilt beispielsweise bei einer bestehenden Schwangerschaft. In diesem Fall benötigen Sie mehr Geld, um Umstandsmode zu kaufen und eine Erstausstattung für das Neugeborene zu erwerben.

Auch Menschen, die behindert sind, können in der Regel mehr Geld beanspruchen als die Regelleistung vorsieht. Ob eine Behinderung oder Schwerbehinderung vorliegt, wird in § 2 SGB IX festgelegt.

 

gesetzestext-1

 

Um den Mehrbedarf zugesprochen zu bekommen, müssen jedoch Reha-Maßnahmen gem. SGB IX absolviert worden sein. Erläutert werden diese in den Fällen der § 26 ff. SGB IX. Setzen Sie an entsprechender Stelle ein Kreuz, wenn dies zutrifft.

 

gesetzestext-2

 

Geben Sie im ALG-II-Rechner folgende Details zu Ihrer Person an:

Besteht eine Schwangerschaft (ab der 12. Woche)?
Sind Sie behindert und haben bereits an entsprechenden Reha-Maßnahmen teilgenommen?
Sind Sie krank und benötigen Sie eine teure Ernährung? Falls ja, geben Sie bitte die entsprechende Krankheit (beispielsweise Niereninsuffizienz mit Dialyse, Leberversagen oder Sprue) an.

2. Persönliche Angaben zum Ehegatten / Lebenspartner

 

schritt-2

 

Kreuzen Sie im ersten Schritt „Ja“ an, sofern Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Prüfen Sie anhand der nachfolgenden Ausführungen, ob dies zutrifft:

 

gesetzestext-3

 

Geben Sie des Weiteren an, ob der Ehegatte oder Lebenspartner volljährig oder noch minderjährig ist. Anschließend tragen Sie ein, ob bei Ihrer Lebenspartnerin oder Ehegattin eine Schwangerschaft (ab der 12. Woche) besteht. Auch dies dient wieder der Berechnung des Mehrbedarfs. Geben Sie zudem an, ob Ihr Lebenspartner oder Ehegatte behindert ist (wenn zusätzliche Rehamaßnahmen nach SGB IX absolviert wurden) und ob ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung oder nach Krankheit notwendig ist.

3. Angaben zu Kindern

 

schritt-3

 

Geben Sie in Schritt 3 folgende Informationen an:

  • Leben in Ihrem Haushalt Kinder, die 5 Jahre alt oder jünger sind? Tragen Sie die entsprechende Anzahl ein.
  • Leben in Ihrem Haushalt Kinder, die zwischen 6 bis 13 Jahre alt sind? Tragen Sie die entsprechende Anzahl ein.
  • Leben in Ihrem Haushalt Jugendliche, die zwischen 14 bis 17 Jahre alt sind. Tragen Sie die entsprechende Anzahl ein

a) Geben Sie die Anzahl der Kinder ein, die eine Behinderung i. S. v. § 28 SGB II haben (sofern Sie für das Kind Mehraufwändungen durch eine Behinderung / Schwerbehinderung erhalten, können Sie hiervon ausgehen).

b) Geben Sie die Anzahl der Kinder ein, die schwanger sind (ab der 12. Woche)

  • Leben in Ihrem Haushalt junge Erwachsene, die zwischen 18 bis 24 Jahre alt sind. Tragen Sie die entsprechende Anzahl ein.

a) Geben Sie die Anzahl der Kinder ein, die eine Behinderung i. S. v. § 28 SGB II haben (sofern Sie für das Kind Mehraufwändungen durch eine Behinderung / Schwerbehinderun erhalten, können Sie hiervon ausgehen).

b) Geben Sie die Anzahl der Kinder ein, die schwanger sind (ab der 12. Woche)

4. Angaben zu Unterkunftskosten

 

schritt-4

 

Schritt 4 sieht die Eingabe der KdU (Kosten der Unterkunft ) – auch „Wohnkosten“ genannt – im jeweiligen Pflichtfeld vor.

Tragen Sie als erstes die Höhe der monatlichen Kaltmiete ein, die der Antragsteller für seine Wohnung aufbringen muss. Die Höhe der monatlichen Heizkosten ist ebenso anzugeben, wie die Tatsache, ob die Warmwasseraufbereitung mit Haushaltsstrom erfolgt. Da die Stromkosten im Hartz-4 Regelsatz nicht enthalten sind, kann ein entsprechender Mehraufwand beantragt werden, sofern für die Erzeugung des Warmwassers Stromkosten anfallen.

5. Angaben zum Einkommen aller in der Bedarfs-Gemeinschaft lebenden Personen

 

schritt-5

 

Der 5. und letzte Schritt sieht die Eintragung aller in der Bedarfs-Gemeinschaft lebenden Personen vor.

Tragen Sie folgende Daten in das jeweilige Pflichtfeld ein:

  • Das Brutto Erwerbseinkommen des Antragstellers
  • Abzüge vom Brutto Erwerbseinkommen des Antragstellers (Steuern, Beiträge zur GRV, andere Sozialversicherungen usw.)
  • Das Bruttoeinkommen des Partners
  • Abzüge vom Bruttoeinkommen des Partners (Steuern, Beiträge zur GRV, andere Sozialversicherungen usw.)
  • Höhe der Renteneinkünfte
  • Höhe der Unterhaltsleistungen
  • Höhe des Kindergeldes
  • Sonstige Einkünfte

Unter Berücksichtigung vom Freibetrag wird Hartz-4 berechnet.

ALG II: Häufig gestellte Fragen

Worum handelt es sich bei Hartz 4 (Arbeitslosengeld II)?

Hartz IV ist der Oberbegriff für die Neustrukturierung des Arbeitslosengeldes bzw. der Sozialhilfe. Der Begriff „Hartz IV“ ist im Rahmen der Reformierung des Sozialsystems entstanden. Unter dem Begriff wird im Allgemeinen eine heutige Form des Arbeitslosengeldes verstanden. Menschen, die arbeitslos sind, beziehen erst das sogenannte Arbeitslosengeld I und anschließend das Arbeitslosengeld II, welches auch als Hartz IV bezeichnet wird. Die Reformen, durch welche Hartz IV eingeführt wurde, sind im Jahr 2003 beschlossen worden.

Die Einführung von Hartz IV erfolgte schließlich zum 01.01.2004. Unter dem Begriff kann jedoch nicht nur das klassische Arbeitslosengeld bzw. die soziale Sicherung Arbeitsloser verstanden werden. Auch Menschen, die arbeiten, können unter gewissen Umständen Hartz IV bekommen. Unter dem Begriff wurden Sozialhilfe und Arbeitslosengeld zusammengefasst und neu strukturiert. Nach der Hartz IV Reform, welche sich im SGB II finden lässt, hat sich die Arbeitsmarktsituation in Deutschland stark verbessert.

„Als Hartz 4 wird das Arbeitslosengeld II (kurz ALG II) bezeichnet. Es handelt sich um eine Grundsicherung, welche in Deutschland ausgezahlt wird, und zwar an erwerbsfähige Menschen, die derzeit keinen Job haben. Die Gesetzesgrundlage ergibt sich aus dem zweiten Sozialgesetzbuch.“

(Quelle: Wikipedia)

Menschen, die arbeitslos, jedoch erwerbsfähig sind, beziehen zunächst über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten das Arbeitslosengeld 1 gemäß der entsprechenden Regelsätze. Ist diese Frist verstrichen und noch kein neuer Job in Aussicht, wird durch den Staat das Arbeitslosengeld II bezahlt. Die entsprechenden Leistungen (beispielsweise der Regelsatz, der Kinderzuschlag, die Wohnkosten oder die Heizkosten) ergeben sich aus dem Sozialrecht.

Wenn Sie Hartz IV beziehen, steht Ihnen ein gewisser Grundfreibetrag zur Verfügung, welcher nicht auf den Regelsatz angerechnet wird. Wie hoch dieser Freibetrag ist und welche weiteren Absetzbeträge es gibt, ergibt sich aus der Auflistung der Freibeträge (beispielsweise für Werbungskosten), welche im Sozialgesetzbuch zu finden ist. Des Weiteren wird das Schonvermögen berücksichtigt. Dieses Schonvermögen muss nicht aufgebraucht werden, damit Sie Arbeitslosengeld II vom Staat erhalten.