Grunderwerbsteuer

Gibt es bei der Grunderwerbssteuer einen Freibetrag?

Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die beim Kauf oder dem Erwerb eines Grundstückes fällig wird. Mit 3,5 bis 5 % ist sie ein großer Posten bei der Anschaffung einer Immobilie. Es gibt aber Möglichkeiten, in denen die Bundesländer auf ihr Recht an der Grunderwerbssteuer verzichten. Generell wird die Grunderwerbsteuer immer dann fällig, wenn ein Kaufvertrag Grundlage für die Übereignung ist. Die Steuer hat der Käufer an das Finanzamt zu entrichten. Einen Freibetrag, wie man ihn aus anderen Steuerarten kennt, gibt es bei der Grunderwerbsteuer nicht. Es gibt aber eine Freigrenze. Die Freigrenze beträgt 2500 € und für alle Grundstücke, die einen geringeren Wert haben, muss bei Übereignung keine Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Das Gleiche trifft zu, wenn eine Immobilie verschenkt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Schenkung von der Grunderwerbssteuer befreit. Dazu zählt zum Beispiel die Auflage eines Wohnrechts für die Schenkung. Wenn dem Beschenkten allerdings Auflagen erteilt werden, die ihn zu Sach- oder Geldleistungen verpflichten, dann unterliegt der Wert dieser Leistung auch der Grunderwerbsteuer. Befreit sind außerdem von der Grunderwerbsteuer die Erben, wenn das Grundstück zum Nachlass eines Verstorbenen gehört hat. Eine andere Möglichkeit von der Grunderwerbssteuer befreit zu werden ist es, wenn Ehepartner untereinander die Käufer sind oder wenn der Kauf im Rahmen eines Vermögensauseinandersetzungsverfahrens geschieht.

Ist die Grunderwerbssteuer anders wenn ich ein Haus oder einen Wohnung kaufe?

Wer ein Darlehen für einen Hauskauf oder den Erwerb einer Wohnung aufnimmt, sollte wissen, dass mehr Kosten als nur die reinen Immobilienkosten auf ihn zukommen. Die zusätzlichen Kosten beginnen schon beim Wertgutachten. Mit dem Wertgutachten berechnen die Geldgeber den Beleihungswert der Immobilie. In den Verträgen taucht dieser Posten meistens als Wertermittlungsgebühr auf. Immobilienerwerber müssen dafür rund 0,2 bis 0,5 Prozent vom Immobilienwert einplanen. Dieser Betrag wird in die Ratenzahlungen eingerechnet und fällt im Endeffekt kaum noch auf. Andere Kosten dagegen fließen nicht in die Berechnung ein, müssen aber trotzdem gezahlt und deshalb eingeplant werden.

Zu diesen Nebenkosten gehört unter anderen die Grunderwerbssteuer. Diese Steuer muss gezahlt werden, wenn ein Haus gekauft wird, aber auch wenn eine Wohnung erworben werden soll. Für die Höhe der Grunderwerbsteuer macht es keinen Unterschied, ob zukünftige Immobilienbesitzer sich eine Wohnung oder ein Haus kaufen. Sie beträgt in den meisten Fällen 3,5 %, kann aber je nach Bundesland auch bis zu 5 % betragen. Unterschiedlich bewertet werden bei der Berechnung oft auch Ausstattungsgegenstände. In manchen Bundesländern unterlegt eine Einbauküche oder ein frei stehender Schuppen im Garten der Grunderwerbsteuer, während andere Bundesländer darauf verzichten. Es macht auf jeden Fall Sinn, sich im Vorfeld genau zu erkundigen, was Bestandteil der Grunderwerbsteuer ist. Die Finanzämter können darüber Auskunft geben.

Kann ich Grunderwerbssteuer absetzen?

Mit 3,5 bis 5 % ist die Grunderwerbsteuer ein relativ hoher Posten bei der Anschaffung einer Immobilie. In den meisten Fällen kann dieser Betrag leider nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Es gibt aber trotzdem ein paar Möglichkeiten, die Grunderwerbsteuer in der Steuerberechnung anzusetzen. Der Unterschied besteht in der Nutzung. Für private und gewerblich genutzte Immobilien gibt es unterschiedliche Regelungen, die Betroffene kennen sollten. Für alle, die ihre Immobilie selber nutzen möchten, gibt es kaum eine Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen. Anders sieht es aus, wenn die neue Immobilie teilweise oder vollständig vermietet wird. Selbst bei einer beruflichen Tätigkeit in der Immobilie kann die Grunderwerbsteuer unter Umständen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Eine andere Möglichkeit, an den Grunderwerbssteuern zu sparen ist es, wenn nur ein Grundstück gekauft wird, welches erst eine ganze Weile später bebaut werden soll. In dem Fall unterliegt das Gebäude nicht der Grunderwerbsteuer. Von der Steuer abgesetzt werden kann die Grunderwerbsteuer immer dann, wenn die Immobilie dazu benutzt wird, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. In dem Fall wird die Grunderwerbsteuer mit zu den Anschaffungskosten gerechnet und kann steuerlich abgesetzt werden. Unternehmer buchen die Grunderwerbsteuer dann als Anschaffungskosten. Bei einer Immobilie, die zu Wohnzwecken vermietet wird, kann der Vermieter die Grunderwerbsteuer als Werbungskosten absetzen. Das Gleiche gilt auch, wenn Immobilienbesitzer nur einen Teil ihres Hauses vermieden oder gewerblich nutzen. Dann muss die Fläche allerdings in betrieblich genutzte und privat genutzte Objekte aufgeteilt werden.

Muss ich bei einer Schenkung Grunderwerbssteuer zahlen?

Grundsätzlich sollten Erwerber einer Immobilie erst einmal davon ausgehen, dass Sie für Ihre Immobilie Grunderwerbssteuer zahlen müssen. Aber der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen vorgesehen, bei denen unter Vorlage bestimmter Voraussetzungen keine Grunderwerbssteuer zu zahlen ist. Das trifft unter Umständen auch auf eine Schenkung zu. Allerdings sind daran ein paar Bedingungen geknüpft. So ist eine Schenkung nur dann von der Steuer befreit, wenn damit die Auflage eines Wohnrechts einhergeht. In dem Moment, wo der Beschenkte zu Sach- oder Geldleistungen verpflichtet wird, ist auch die Schenkung nicht mehr komplett steuerfrei. Versteuert werden muss dann der Wert, der der entsprechenden Leistung zugrunde liegt. Im eigentlichen Sinne um eine Schenkung handelt es sich auch bei einem Erblass. Immer dann, wenn das Grundstück zum Nachlass des Verstorbenen gehört hat, müssen die Erben keine Grunderwerbsteuer dafür zahlen. Der Gesetzgeber hat einige weitere Ausnahmen vorgesehen, in denen auf die Grunderwerbsteuer verzichtet wird, auch wenn es sich dabei nicht um eine Schenkung handelt.

Wann muss ich Grunderwerbssteuer zahlen?

Wer sich eine Immobilie anschafft, der sollte auch wissen, dass er nicht nur den Kaufpreis der Immobilie einplanen muss, sondern auch einige Kaufnebenkosten. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für den Notar, für den Eintrag im Grundbuchamt und vor allem für die Grunderwerbssteuer. Die Frage ist allerdings in welcher Höhe und wann diese Rechnungen gezahlt werden müssen. Generell kann man sagen, dass hier das Gleiche gilt wie für alle anderen Rechnungen auch. Immer dann, wenn eine Rechnung ordnungsgemäß nach geltendem Recht ausgestellt wird, dann ist sie auch zu begleichen. Die Rechnung für die Grunderwerbsteuer wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt und trifft in der Regel rund sechs bis acht Wochen nach der Beurkundung beim Empfänger ein. Von diesem Zeitpunkt an haben Immobilienkäufer einen Monat Zeit, um sie zu begleichen. Dieser Termin sollte eingehalten werden, weil es erst nach dem Begleichen der Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt gibt. Nur mit dieser Bescheinigung kann die Immobilie auf den neuen Besitzer umgeschrieben werden. Ähnliches gilt natürlich auch für alle anderen Rechnungen, wie zum Beispiel für die Notar-und Grundbuchkosten. Auch diese Kosten können variieren und betragen in den meisten Fällen 1,0-1,5 % des Immobilienpreises. Der Notar erstellt seine Rechnung nach dem der Kaufvertrag unterschrieben ist. Die Rechnung vom Grundbuchamt wird erstellt, wenn der Besitzerwechseln dort eingetragen wurde.

 

Was ist die Grunderwerbssteuer?

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder Grundstückanteils an. Sie ist eine Ländersteuer, die auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben wird. Es ist eine Ländersteuer, die vom jeweiligen Land an die Kommunen weitergereicht werden kann. Sie wird demnach von den einzelnen Bundesländern festgelegt und beträgt zwischen 3,5 % in Bayern und Sachsen und 6,5 % in Schleswig-Holstein von der Bemessungsgrundlage. Der Grunderwerbsteuer kommen ca. 1,4 Prozent des Steueraufkommens in Deutschland von rund 619 Milliarden Euro zu.
Voraussetzungen für die Grunderwerbsteuerbarkeit sind:
– Der Kauf einer inländischen Immobilie.
– Ein Erwerbsvorgang mit einem offiziellen Rechtsträgerwechsel.
Das Grunderwerbsteuergesetz kommt nicht zum tragen, wenn es sich um einen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) handelt. Bei einer Erbschaft wird also keine Grunderwerbssteuer erhoben, damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden. Auch bei Schenkungen wird keine Grunderwerbssteuer erhoben. In den beiden Fällen tritt das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz ein.

Wer bezahlt Grunderwerbsteuer?

Grundlage der Grunderwerbssteuer ist der Kaufvertrag. Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 GrEStG nur Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Durch den Kaufvertrag (GrEstG § 1 Abs. 1, Nr. 1) ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übereignen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Käufer hat die Pflicht, dem Verkäufer den Kaufpreis auszuzahlen und das Grundstück abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Grunderwerbsteuer ist ein rechtswirksames Verpflichtungsgeschäft. Sie entsteht dann, wenn ein notarieller Vertrag abgeschlossen wurde, in dem der Verkaufsvorgang festgehalten wurde. Die Grunderwerbsteuer entsteht ohne, dass Kaufpreis bereits bezahlt worden ist. Das gilt aus für ein Rechtsgeschäft, auf Grund dessen die Übereignung eines Grundstücks erfolgt. Die Abtretung des Meistgebotes bei einer Zwangsversteigerung ist ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsgeschäfte, bei denen nicht die Übertragung von Grundstücken, sondern von Anteilen der grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaften erfolgt und nur dann wenn sich die Gesellschaftsanteile zu mindestens 95 % Verändert haben. Diese Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Wert des Grundstücks, das ist im Regelfall der Kaufpreis. Hinzu kommen unter andern schuldrechtlich mit übernommene Darlehensverbindlichkeiten (Grundpfandrechte), dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen, mit übernommene weitere Grundstücksbelastungen wie Renten-, Wohn- und Nießbrauchsrechte, die vom Käufer übernommene Vermessungs- und Maklerkosten. Beim Erwerb eines Erbbaurechts die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses an den jeweiligen Grundstückseigentümer kommt § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG zum Tragen der besagt bei einem Tausch als Gegenleistung ist die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung zu besteuern.
Der Kauf eines Grundstücks bei einer Zwangsversteigerung unterliegt der Steuer. Die Steuer berechnet sich vom Meistgebot.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG ist der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes die Bemessungsgrundlage.
Für bauwillige Grundstückserwerber ist das Risiko einer zusätzlichen Belastung der Baukosten mit Grunderwerbsteuer im Vorhinein nicht einschätzbar.

Für Architekten und Bauträger ist Grunderwerbssteuer interessant

Denn Architekten und Bauträger treten häufig an verkaufswillige Grundstückseigentümer heran. Damit positionieren sie sich gegenüber Bauwilligen bereits in der Phase des Grundstücksverkaufs . Dadurch akquirieren sie Bauaufträge. Bei einem einheitlichen Vertragswerk wird auf die Bauleistung zusätzlich zur Umsatzsteuer auch die Grunderwerbsteuer fällig.

Steuersatz

Der Steuersatz wird aktuell vom jeweiligen Bundesland festgesetzt. Bis 1982 betrug die GrESt 7%. Damals waren mehr als 80% der Grundstückstransaktionen steuerfrei, vor allem selbstgenutztes Wohneigentum. Von 1983 bis 1996 war die Grunderwerbssteuer bundesweit 2 %, von 1997 und bis 31. August 2006 3,5 % der Bemessungsgrundlage.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

Wer ist Steuerschuldner?

Die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen gelten als Gesamtschuldner. Käufer und Verkäufer treten gleichermaßen ein. Das Finanzamt wendet sich zunächst an den Käufer. Zahlt dieser nicht, wendet sich das Finanzamt an den Verkäufer um die Grunderwerbsteuer einzuziehen. Ohne Zahlung der Grunderwerbssteuer ist eine Grundbucheintragung nicht möglich.
Erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt die Grunderwerbsteuerstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die besagt, dass keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt die Grunderwerbsteuerstelle auch vor Gutschrift des Steuerbetrages, wenn die Grunderwerbsteuer sichergestellt ist. Das tritt ein wenn die Grunderwerbsteuer überwiesen worden ist, und der Grunderwerbsteuerstelle der Überweisungsauftrag mit dem Vermerk „wurde ausgeführt“ vorliegt und die Durchführung des Auftrages zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
Die Grunderwerbsteuer steht den Ländern zu und kann vom jeweiligen Bundesland den Kommunen überlassen werden.