KFZ-Steuer berechnen

Sobald Ihr Fahrzeug zugelassen ist, entsteht eine Steuerpflicht und Steuerschuld. Früher waren die Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zuständig. Dies änderte sich 2009, wonach nun die Ertrags- und Verwaltungshoheit auf den Bund über ging.

2014 übernahm dann schrittweise die Zollverwaltung die Aufgabe der KFZ-Steuerverwaltung und alle Hauptzollämter sind die Ansprechpartner für Kraftfahrzeugsteuerfragen. Mithilfe unseres Kfz-Steuerrechners können Sie schnell ausrechnen, was Ihr zukünftiger Wagen, Motorrad etc. jährlich an Steuern kosten wird.

KFZ-Steuer berechnen

Fahrzeugart  

   

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Wer zahlt und wer bekommt die Steuer?

Alle Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, sind steuerpflichtig. Auch für ausländische Fahrzeuge, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, müssen Sie die Kfz-Steuer entrichten.

Zahler ist in der Regel der Halter des Fahrzeugs. In einigen Fällen kann aber auch ein anderer der Zahler sein, wenn z. B. das Kind der Halter ist und ein Elternteil die Steuer übernimmt.
Nutznießer ist der Staat bzw. die Haushaltskasse des Bundes, der mit den etwa 60 Millionen steuerpflichtigen Fahrzeugen knapp 9 Milliarden Euro einnimmt. Diese Steuereinnahmen werden hauptsächlich für den Ausbau und die Instandhaltung der Straßeninfrastruktur verwendet.

 

Der Kraftfahrzeugsteuer-Rechner

Mit den von dem Hilfreiche-Tools-Kfz-Steuer-Rechner benötigten Informationen, die Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung finden, können Sie ganz einfach ihre Kraftfahrzeugsteuer berechnen. Der Kraftfahrzeugsteuerrechner kann nur einfache Fälle berechnen und berücksichtigt keine Steuerbefreiungen oder Zuschläge. Sie brauchen die folgenden Angaben:

  • Die Fahrzeugart
  • Den Tag der Erstzulassung
  • Den Schadstoffausstoß Ihres Fahrzeugs
  • Die Antriebsart
  • Den Hubraum in ccm

Sobald Sie die Daten in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen haben und auf „Berechnen“ klicken, rechnet der Kraftfahrzeugsteuer-Rechner Ihnen den jährlichen Steuerbetrag aus. Das Ergebnis dient als Information, ist jedoch nicht rechtlich bindend. Sie können sich Ihr Ergebnis dann auf Wunsch einfach auf Ihrem heimischen Drucker ausdrucken, indem Sie auf „Drucken“ klicken.

 

So funktioniert der Kfz-Steuer-Rechner

Um die Kraftfahrzeugsteuer zu berechnen, müssen viele Faktoren in die Rechnung mit einbezogen werden. Hubraum, Motorart, CO2-Ausstoss, Alter und Höhe des CO2-Ausstoßes müssen vom Kfz-Rechner in einer komplizierten Formel berücksichtigt werden.
Ein Beispiel, welches korrekt von unserem Kraftfahrzeugsteuerrechner berechnet wurde:
Ein MAZDA MX-5 PKW, Erstzulassung am 30. März 1999, Hubraum: 1598, Ottomotor (Benziner) besitzt und der Schadstoffklasse Euro-2 = 117 Euro pro Jahr Kraftfahrzeugsteuer.

 

Erklärungen der einzelnen Posten

Fahrzeugart:

Sie haben die Auswahl zwischen Kraftrad, Personenkraftwagen, Wohnmobil, Leichtfahrzeug, LKW bis 3,5 Tonnen und LKW über 3,5 Tonnen.
Krafträder (Kurzform: Krad) – hierzu gehören alle zweirädrigen, von einem Motor angetriebenen Fahrzeuge wie: Motorräder, Motorroller, Mopeds, Mofas, Kleinmotorräder, Leichtkrafträder (E-Bikes, Pedelecs bzw. Elektrofahrräder – hierfür fallen jedoch keine Kfz-Steuern an), Leichtmotorräder, Motordreiräder und die elektrischen Krafträder von Kravogi ( mit einem historischer Elektromotor betrieben).

Personenkraftwagen (Automobile, Kurzform: Auto, PKW oder Pkw) – damit sind alle mehrspurigen Fahrzeuge mit eigenem Antrieb gemeint. Quads gehören übrigens auch in diese Kategorie.

Wohnmobile (Reisemobile, Wohnmotorwagen, Camper oder Campingbusse) – Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge, die mit einem Raum zum Wohnen ausgestattet sind.

Leichtfahrzeuge (eigentlich Leichtkraftfahrzeuge, Leichtmobile, Rollermobile, Mopedautos oder auch Kleinfahrzeuge) – mit dieser Fahrzeugkategorie sind besonders kleine motorisierte Fahrzeuge (wie z. B. Golfwagen, die bereits mit 16 Jahren und Führerschein Klasse AM gefahren werden können, gemeint, die zwischen einem Motorrad, Quad und einem Auto angesiedelt sind und meistens vierrädrig sind.

Lkws (eigentlich Lastkraftwagen oder Lastwagen, Lastautos, Laster und Camion) – Sie gehören zu den Nutzfahrzeugen, die Nutzlasten befördern. Mit einem Anhänger nennt man sie Lastzug und mit einer Zugmaschine und aufgelegtem Anhänger Sattelzug.

 

Tag der Erstzulassung

Der Tag der ersten Zulassung Ihres Fahrzeugs ist das Datum, an dem es erstmals „allgemein und sachlich unbeschränkt“ für den öffentlichen Verkehr angemeldet und zugelassen wurde. Sie finden dieses Datum, wie auch alle anderen Angaben, im Fahrzeugschein. Bei alten Fahrzeugscheinen steht die Angabe in Feld 32 und bei den neueren Scheinen bei Teil 1.

 

Schadstoffausstoß

Die richtige Kategorie des Schadstoffausstoßes Ihres Fahrzeugs finden Sie bei der Schadstoffschlüsselnummer auf Ihrem Fahrzeugschein. Von Bedeutung sind die letzten beiden Ziffern (bei ganz schadstoffarmen Fahrzeugen befinden sich dahinter noch zwei Buchstaben).

Schlüsselnummer Schadstoffklasse nach Euronorm Steuer (PKW mit Ottomotor) pro 110 ccm Steuer (PKW mit Dieselmotor) pro 110 ccm
30 bis 33, 36 bis 39, 42 bis 70 sowie 36NO bis 36YO, 35AO bis 35MO Euro-3 und besser 6,75 Euro 14,44 Euro
25-29, 34, 35, 40, 41, 49 und 71 Euro-2 7,36 Euro 16,05 Euro
01-04, 09, 11-14, 16, 18, 21, 22 und 77 Euro-1 15,13 Euro 27,35 Euro
17, 19, 20, 23, 24 und 92 Euro-0 ohne Ozonfahrverbot 21,07 Euro 33,29 Euro
00, 03 bis 10, 15 und 88 Euro-0 25,36 Euro 37,58 Euro

 

Antriebsart

Es gibt unterschiedliche Antriebsarten: Otto, Diesel und Wankel. Welchen Antrieb Ihr Fahrzeug hat, finden Sie in neuen Fahrzeugscheinen in P. 3, in alten bei Feld 5.

Otto: Der Ottomotor, nach seinem Miterfinder Nicolaus A. Otto benannt, ist ein Verbrennungsmotor, der nach dem Vier- oder Zweitaktprinzip arbeiten kann, wobei der Viertaktmotor die heute meist genutzte ist.

Diesel: Ein Dieselmotor ist ein Verbrennungsmotor, der nach seinem Erfinder Rudolf Diesel benannt wurde. Sein Merkmal ist die Selbstzündung des eingespritzten Kraftstoffes. Dieselmotoren gibt es als Zweitakt- oder Viertakt-Hubkolbenmotoren.

 

Hubraum

Der Hubraum (auch Hubvolumen) definiert das Volumen, das bei einem Motor durch den Hub aller Kolben insgesamt verdrängt wird. Die Angabe für den Hubraum in ccm finden Sie in neuen Fahrzeugscheinen in Feld 8 und bei den neuen in Feld P. 1.

 

Steuerbefeiung und Steuervergünstigung

Die Steuerbefreiungen bzw. Vergünstigungen nach den § 3 Nr. 1 und § 3d KraftStG sowie die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG sind in der Art des Fahrzeuges begründet. Zu den nutznießenden Fahrzeugen gehören Elektrofahrzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Fahrzeuge von Schwerbehinderten und Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren zu Sportzwecken. Ein Antrag auf Vergünstigung oder Befreiung wird beim Hauptzollamt gestellt.

Elektroautos

Bis zum 31. Dezember 2020 bekommen Elektroautos, die zum ersten Mal zugelassen werden, eine komplette Steuerbefreiung. War die Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2015, gilt die Steuerbefreiung für 10 Jahre. Ab 2016 bis Ende 2020 sind es noch 5 Jahre Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei einem Wechsel des Halters wird die Steuerbefreiung übertragen, aber nicht verlängert. Wenn die Steuerbefreiung wegfällt, gibt es aber immer noch eine Steuervergünstigung von 50 %.

Erdgas-Fahrzeuge

Erdgas-Fahrzeuge erhalten eine Steuervergünstigung beim Tanken, da der Erdgas-Steuersatz vergünstigt ist. Eine zeitliche Begrenzung dieser Vergünstigung ist derzeit nicht vorgesehen.

Oldtimer

Autos und Motorräder, die über 30 Jahre alt sind und ein H-Kennzeichen tragen, erhalten eine vergünstigte Besteuerung von 46 Euro bei Krafträdern und 191 Euro bei Pkws.

Einsatzfahrzeuge

Alle Einsatzfahrzeuge, die dem Allgemeinwohl dienen, sind Kfz-steuerfrei. Hierzu gehören Feuerwehrwagen, Krankenwagen und Polizeifahrzeuge. Auch öffentliche Verkehrsmittel und einige land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind steuerfrei.

 

Wegfall der Steuervergünstigung

Wenn die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wegfallen sollten, muss dies dem Hauptzollamt sofort mitgeteilt werden, da eine Versäumnis als Steuerhinterziehung angesehen wird. Ein Beispiel für den Wegfall einer Steuervergünstigung der Kfz-Steuer wäre ein Spezialanhänger für den Transport von Turnierpferden, zweckfremd als kostenpflichtiges Transportmittel für beispielsweise Möbeltransporte benutzt wird. Die Steuer würde hier in vollem Umfang wieder zum Tragen kommen und dies über den gesamten Zeitraum der zweckentfremdeten Nutzung aber mindestens für einen vollen Monat.

 

Adressänderungen

Wenn Sie Änderungen von Halterdaten in Ihren Fahrzeugschein eintragen lassen möchten, müssen Sie sich an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde wenden. Die Zulassungsbehörde gibt die Daten an das Hauptzollamt weiter.

Wann kommt der Steuerbescheid für ein neu zugelassenes Fahrzeug?

Gleich nach der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt die Zulassungsstelle die Daten automatisch an die Zollverwaltung. Mit diesen Daten wird dann der Steuerbescheid erstellt und etwa zwei Wochen nach der Anmeldung zugeschickt. Dieser kann dann über die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn Ihr Fahrzeug zum Teil beruflich genutzt wird, können Sie Teile der Steuer absetzen.

Kommt jedes Jahr ein neuer Steuerbescheid?

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist eine unbefristete Steuerfestsetzung gemäß § 12 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der erstellte Steuerbescheid behält für alle Folgejahre seine Gültigkeit.

 

Erstattungen und Abmeldebescheid

Ihr Auto ist abgemeldet und Sie haben für einige Monate zu viel Kraftfahrzeugsteuer bezahlt? Kein Problem. Zunächst erhalten Sie nach etwa zwei Wochen einen Abmeldebescheid. Guthaben werden in der Regel drei Wochen nach der Abmeldung Ihres Fahrzeugs automatisch erstattet, wenn dem Hauptzollamt Ihre Kontoverbindung hat. Ansonsten müssen Sie dem Hauptzollamt Ihre IBAN mitteilen, damit Sie die zu viel bezahlten Steuern wiederbekommen.

Die erste Anlaufstelle bei Anfragen zur KFZ-Steuer ist die Generalzolldirektiont:

Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am Besten an die Auskunft Kraftfahrzeugsteuer:

Montag bis Freitag: 8:00 – 17:00 Uhr
Telefon: 0351-44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de

 

Wichtig:

Der Kraftfahrzeugsteuerrechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und beziehen sich ausschließlich auf die Deutsche KFZ-Steuer. Dieses Angebot ersetzt keine Beratung durch einen Angestellten des Finanzamts oder einen Steuerberater und kann die Entscheidungen des Hauptzollamtes nicht beeinflussen.

Hilfreiche-Tools.de kann und darf auch keine steuerliche Beratung durchführen. Wir beantworten gerne Fragen zu der Handhabung unseres Kfz-Steuerrechners, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.