Kindesunterhalt berechnen

Sie möchten den Kindesunterhalt berechnen? Dann sind Sie hier genau richtig, mit unserem Kindesunterhalt Rechner berechnen Sie schnell den Kindesunterhalt. Geben Sie unten die gewünschten Informationen an.

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger   Euro
Alter des 1. Kindes

   

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Eine Trennung bzw. die daraus resultierende Scheidung ist vor allem für die gemeinsamen Kinder meistens eine traurige Sache und sie leiden oft am meisten unter einer Trennung.
Deshalb sollten sich die Ehepartner gut überlegen, eine Scheidung friedlich zu handhaben und auch ein gemeinsames Sorgerecht erwirken.

So sind die Kinder dann oft bei einem Elternteil gemeldet und lebt dort, regelmäßige Besuch bei dem anderen Elternteil werden dann gerichtlich vereinbart und festgelegt.

Leider ist das allerdings nicht immer möglich, aber wichtig für die Kinder, dass sie am Ende nicht die Leittragenden sind und zum Spielball der Eltern werden, die miteinander nicht reden können. Natürlich gibt es auch den Fall, dass ein Trennungsgrund ein ganz anderes ist und es besser ist, das kein Kontakt zu Vater oder Mutter besteht oder sogar bestehen soll. Das liegt dann im Ermessen des Familiengerichtes eine Regelung zu treffen. Diese wird dann meistens zum Wohl des Kindes und auch in besonderen Fällen zum Wohl desjenigen Elternteils getroffen.

 

Wie funktioniert der Kindesunterhalt Rechner?

In unserem Beispiel für eine Unterhaltsberechnung haben wir ein Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 3.000 Euro zugrunde gelegt. Für den Überblick haben wir jeweils ein Kind in jeder Altersgruppe ausgewählt.

Das Kindergeld bekommt in den meisten Fällen die Mutter der Kinder. Bei einer Scheidung steht es demjenigen zu, bei dem das Kind lebt bzw. gemeldet ist. Was heisst derjenige mit dem höhere Einkommen muss den Kindesunterhalt zahlen.

 

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Das Ergebnis

In der Berechnung ist genau ersichtlich welcher Unterhaltsbetrag den Kindern der einzelnen Altersgruppe zusteht.

Kinder ab 18 Jahren bekommen weniger Unterhaltsgeld, weil das Kindergeld bei der Berechnung auch eine Rolle spielt.

Von dem Kindesunterhalt geht in der Regel auch noch der Ehegattenunterhalt runter.

 

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Der Kindesunterhalt ist nach vier Altersstufen geregelt. Dieser wird nach der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf berechnet. Dazu wird das Einkommen, von dem einige Posten abgezogen werden, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, einer Einkommensstufe zugeordnet. Das Kind / die Kinder werden einer Altersstufe zugeordnet.

Grundsätzlich gilt aktuell bei der Ermittlung des Unterhalt, das bei minderjährigen Kindern das halbe und bei volljährigen Kindern das ganze Kindergeld abgezogen.

Dieses wird seit 09.2015 und ab 01.2016 in Höhe von 188 Euro / 190 Euro, ab dem 3. Kind 194 Euro / 169 Euro und ab dem 4. Kind 219 Euro / 221 Euro gezahlt.

Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.08.2015):

Altersstufe 0 bis 5 Jahre:
Erstes und zweites Kind jeweils 236 Euro, drittes Kind 233 Euro, viertes Kind und jedes weitere Kind jeweils 220,50 Euro

Altersstufe 6 bis 11 Jahre:
Erstes und zweites Kind jeweils 284 Euro, drittes Kind 281 Euro, viertes Kind und jedes weitere Kind jeweils 268,50 Euro

Altersstufe 12 bis 17 Jahre:
Erstes und zweites Kind jeweils 348 Euro, drittes Kind 345 Euro, viertes Kind und jedes weitere Kind jeweils 332,50 Euro

 

Kindesunterhalt rechtlich gesehen

Der Kindesunterhalt hat immer Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt und die Kinder müssen den mindesten Unterhalt bekommen, dieser wird dann entsprechend berechnet. Das heisst, wenn der Unterhaltspflichtige aus den verschiedenen Gründen z.B. Lohnminderung oder Arbeitslosigkeit nicht mehr in voller Höhe zahlen kann, so werden als erstes die Kinder berücksichtigt. Somit ist dieser Unterhalt in jedem Fall gesichert.

Der Kindesunterhalt wird solange gezahlt, wie sich ein Kind noch in der Berufsausbildung befindet. Lediglich das Kindergeld wird ab dem 25. Lebensjahr nicht mehr von der Kindergeldkasse gezahlt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wenn ein Kind noch in der Ausbildung oder im Studium ist. Ist die Ausbildung abgeschlossen, so muss das Kind selber für seinen Lebensunterhalt sorgen. Dieser Fall kann dann entsprechend berechnet werden, ob evtl. noch Unterhaltsansprüche da sind.

Im Bereich Kindesunterhalt unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt. Der Naturalunterhalt ist der Unterhalt desjenigen, bei dem ein Kind leben. Dazu gehören z.B. Verpflegung, Kleidung usw. eben die gesamte Betreuung. Den Barunterhalt zahlt der Unterhaltspflichtige.

Ist ein Kind volljährig, fällt der Naturalunterhalt weg und wird auch zum Barunterhalt. Bei mehreren Kindern kann der Kindesunterhalt ab diesem Alter neu berechnet werden.

Auch der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist wie auch schon beim Ehegattenunterhalt geregelt, denn zum Leben muss genügend übrig bleiben. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern das Kind im Haushalt eines Elternteils leben, noch eine allgemeinbildende Schule besuchen und unverheiratet sind, liegt der Selbstbehalt bei mindestens 1.080 Euro. Für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt der Selbstbehalt bei 880 Euro.

Liegt dieser Selbstbehalt unter dem Mindestbetrag so wird eine Mangelfallberechnung durchgeführt.

Auszug aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder:

 

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(Quelle: Gesetz aus dem Internet)

Bekommt ein minderjähriges Kind eigenes Geld z.B. durch einen Ferienjob oder Schülerarbeit, so wird dieses Geld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet. Anders sieht es aus bei einer Ausbildung aus der eine Ausbildungsvergütung folgt. Diese wird nach Abzug des ausbildungsbedingten Aufwandbetrages, derzeit in Höhe von 90 Euro, zu Hälfte mit auf den Unterhalt angerechnet.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug des ausbildungsbedingten Aufwandbetrages angerechnet. Geld, das Schüler und Studenten z.B. mit einem Nebenjob und Studenten verdienen, wird auch hier nicht berücksichtigt und somit nicht angerechnet.

Und noch eine Ausnahme tritt in Kraft. Leistet ein volljähriges Kind seinen Wehrdienst ab, auch wenn eine Wehrpflicht nicht mehr gesetzlich besteht, aber dennoch freiwillig abgeleistet werden kann, so setzt währen dieser Zeit der Kindesunterhalt aus. Der Bedarf wird während dieser Zeit aus staatlichen Geldern gedeckt. Es sei denn ein besonderer zusätzlicher Unterhaltsbedarf besteht, z.B. der Einsatzort sehr weit weg von zu Hause ist, weil der Wehrsold nicht ausreichend zum Unterhalt ist. Gleiches gibt bei Zivildienstleistenden. Bekommt er jedoch keine Unterkunft gestellt und kann weiterhin zu Hause wohnen, so kann weiterhin der Kindesunterhalt beansprucht werden.

Abschliessend gilt auch hier eine gute Beratung ist wichtig, denn gesetzlich gibt es einiges zu beachten. Im Falle einer Trennung der Ehepartner ist genauso das Thema Sorgerecht ein ganz wichtiger Punkt und hier ist eine Anwalt, der auf Familienrecht spezialisiert ist sehr hilfreich.

Wer jetzt auch noch einen Überblick über die Kosten Ehegattenunterhalt bekommen möchte, da er hier mehrmals erwähnt wurde, kann sich diesen auch auf unserer Seite über den jeweiligen Unterhaltsrechner berechnen lassen.