Pflegegeldrechner

Unser Pflegegeldrechner rechnet mit den für das Jahr 2016 gültigen Budgets. Der Pflegegeld-Rechner ist ein hilfreiches Tool für alle, die sich Ihren Pflegegeldanspruch ausrechnen lassen möchten oder Kombinationsleistungen bekommen und ihr Pflegesachleistungsbudget dieses Jahr nicht ausschöpfen werden. So behalten Sie jederzeit die Übersicht, was Ihnen bleibt, wenn Sie eine weitere Leistung in Anspruch nehmen möchten. Hinzu kommen einige wertvolle Tipps und Erläuterungen zu den Änderungen, die das Pflegestärkungsgesetz 2017, mit sich bringen wird.


Eingeschränkte Alltagskompetenz
ambulanter Pflegedienst Anspruch:

   

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Was ist Pflegegeld?

Die Pflegebedürftigkeit ist im Sozialgesetzbuch (11. Buch, 2. Kapitel, § 14) definiert. Daher sind Personen pflegebedürftig, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Diese Hilfeleistungen müssen für mindestens 6 Monate benötigt werden. Wer als pflegebedürftig eingestuft wurde, erhält ein Pflegegeld, das je nach Schwergrad unterschiedlich ausfällt. Das Pflegegeld wird den Pflegebedürftigen ausgezahlt oder als Sachleistung, die vom Pflegedienst in Rechnung gestellt wurde, direkt an den Pflegedienst bezahlt. Was genau für das Geld gemacht werden soll, entscheidet der Pflegebedürftige.

 

So funktioniert der Pflegegeldrechner 2016 (und später auch 2017)

  • Wählen Sie zuerst die für Sie festgestellte Pflegestufe aus. Sie haben die Wahl zwischen:
Pflegestufe 0 Keine Sachleistung bzw. kein Pflegegeld
Pflegestufe 1 468 € Sachleistung bzw. 244 € Pflegegeld
Pflegestufe 2 1144 € Sachleistung bzw. 458 € Pflegegeld
Pflegestufe 3 1612 € Sachleistung bzw. 728 € Pflegegeld
  • Geben Sie nun an, ob eine anerkannte Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt, da Ihnen dann eine zusätzliche Leistung zur Verfügung steht. Eine Erklärung, was damit gemeint ist, finden Sie gleich im nächsten Absatz in diesem Artikel
  • Schließlich geben Sie den Betrag ein, den ambulante Pflegedienste abrechnen und klicken auf „Berechnen“

Wenn Sie möchten, können Sie sich das Ergebnis für Ihre Unterlagen auch ausdrucken, in dem Sie einfach auf „Drucken“ klicken.

2017 werden die Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade ersetzt. Mehr dazu finden Sie in den folgenden Absätzen.

 

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Unter eingeschränkter Alltagskompetenz versteht der Gesetzgeber Leistungen für Pflegeversicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. Bis zum 31. Dezember 2016 haben Menschen, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, automatisch einen Anspruch von 1248 Euro Grundbetrag bzw. 2496 Euro (auf Antrag) erhöhtem Betrag pro Jahr, der unabhängig zur Pflegestufe und den entsprechenden Leistungen bereitgestellt wird. Ein Pflegedienst kann bis zu diesem Betrag abrechnen. Eine Auszahlung an den Pflegebedürftigen ist nicht möglich, da es nur zur Bezahlung niederschwelliger Leistungen eines Pflegedienstes gedacht ist.

 

Bewertung von Alltagskompetenz

Wer eine festgestellte und bescheinigte eingeschränkte Alltagskompetenz hat, erhält seit 2015 monatlich 104 Euro und bei dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz sind es 208 Euro. Um von einem Gutachter mit dauerhafter eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft zu werden, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Es müssen aus der nachfolgenden Liste mindestens 2 Störungen vorliegen, wovon mindestens eine aus den ersten 9 Punkten stammen muss.

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten
  5. Inadäquates Verhalten im Kontext einer Situation
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen, die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  9. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  13. Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

 

Niederschwellige Leistungen

Zu den niederschwelligen Leistungen gehören alle Leistungen, die zwar durch einen anerkannten Pflegedienst abgerechnet werden können, aber auch durch Ehrenamtliche, nicht examinierte Kräfte, ausgeführt werden können. Hier zu gehören:

  • Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen
  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Pflegen von sozialen Kontakten
  • Betreuung von Pflegebedürftigen in deren Zuhause
  • Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie Ausflüge
  • Entlastung der Familie bei Arztbesuchen und Behördengängen
  • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
  • Beaufsichtigung bei Sturzgefahr
  • Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
  • Entspannungstherapien
  • Förderung der Motorik
  • Betreuter Urlaub
  • Gedächtnistraining
  • Sport
  • Förderung von Hobbys
  • Musiktherapieanleitung
  • Sitzwachen
  • Vorlesen

 

Wie bekommt man niederschwellige Leistungen?

Um niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu bekommen und über den Betreuungsbetrag mit dem Pflegedienst abgerechnet zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden. Der Pflegedienst muss staatlich anerkannt sein und über jede Leistung müssen Rechnungen erstellt werden, die entweder der Pflegebedürftige oder der Pflegedienst mit der Pflegekasse abrechnen kann.

 

Kombinationsleistung

Seit Januar 2015 gibt es die Möglichkeit, 40 % der zustehenden Sachleistungsbeträge als zusätzliche Gelder für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote zu benutzen. Wenn Sie Ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht immer ausschöpfen, können Sie die Restbeträge nun für Extras im niederschwelligen Bereich, wie eine Urlaubsbegleitung o. Ä. nutzen. Die Kombileistung wird gerne in Anspruch genommen, wenn ein pflegender Angehöriger die Hilfe nicht ganztags leisten kann.

 

Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2017

Das neue Pflegestärkungsgesetz (PSGII) hält einige Verbesserungen bereit, die ab Januar 2017 in Kraft treten. Ab 2017 erhalten alle Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis 5 jeweils 125 Euro pro Monat, unabhängig vom Pflegegrad und der Alltagskompetenz. Mit den Pflichtbeiträgen für die Pflegeversicherung, die sich 2017 erhöhen, erhöhen sich auch die Leistungen des Pflegegeldes.

Pflegestufe 01.01.2015 bis 31.12.2016 Ab 01.01.2017
1 bis 3 ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz 104 Euro monatlich 125 Euro monatlich
1 bis 3 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit Anspruch auf den Grundbetrag 104 Euro monatlich 125 Euro monatlich
1 bis 3 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz mit Anspruch auf den erhöhten Betrag 208 Euro monatlich 125 Euro monatlich

Das Wichtigste:

Der doppelte Betrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entfällt! Konnten vor 2015 nur Demenzpatienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI in Anspruch nehmen, so können jetzt auch andere pflegebedürftige Menschen diese Leistungen beantragen.

Anstatt von „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ gibt es den „Entlastungsbetrag“. Der Betrag wird nach Zuerkennung nicht einfach nur überwiesen, sondern muss wie schon die Beträge für eingeschränkte Alltagskompetenz zweckgebunden sein.

Diese Leistungen werden u. a. dadurch bezahlt:

  • Kurzzeitpflege
  • Verpflegung und Unterkunft während der Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Teilstationäre Pflege
  • Niederschwellige Angebote

 

Pflegegrade statt Pflegestufen

Mit der Pflegestufenreform 2017 sollen den Bedürfnissen der psychisch Kranken und Demenzkranken mehr Gewicht zugemessen werden. Physis und Psyche sollen gleichbehandelt werden, wobei bisher immer mehr Augenmerk auf die physischen Leiden gelegt wurde.

 

Alte Pflegestufen werden Pflegegrade

Jeder der schon 2016 eine anerkannte Pflegestufe hatte, wird durch die neue Regelung nicht benachteiligt werden. Die Pflegebedürftigen werden automatisch in die neuen Pflegegrade umgestellt.

  • Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 wird zu Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 wird zu Pflegegrad 3
  • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 wird zu Pflegegrad 4
  • Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 5

 

Geldleistungen der Pflegekasse bis Ende 2016 und ab  Anfang 2017

Monatlich für Häusliche Pflege nach § 37 SGB XI und § 123

Pflegestufe 01.01.2015 bis 31.12.2016 Pflegegrad Ab 01.01.2017
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 123 Euro Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegestufe 1 244 Euro Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 316 Euro Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegestufe 2 458 Euro Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 545 Euro Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegestufe 3 728 Euro Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 728 Euro Pflegegrad 5 901 Euro

 

Ambulante und teilstationäre Pflege nach § 36 SGB XI und § 123

Pflegestufe 01.01.2015 bis 31.12.2016 Pflegegrad Ab 01.01.2017
Pflegegrad 1 125 Euro (nur ambulant)
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 231 Euro Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegestufe 1 468 Euro Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 689 Euro Pflegegrad 3 1298 Euro
Pflegestufe 2 1144 Euro Pflegegrad 3 1298 Euro
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1298 Euro Pflegegrad 4 1612 Euro
Pflegestufe 3 1612 Euro Pflegegrad 4 1612 Euro
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1612 Euro Pflegegrad 5 1995 Euro

 

Vollstationäre Pflege im Pflegeheim

Pflegestufe 01.01.2015 bis 31.12.2016 Pflegegrad Ab 01.01.2017
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegestufe 1 1064 Euro Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1064 Euro Pflegegrad 3 1262 Euro
Pflegestufe 2 1330 Euro Pflegegrad 3 1262 Euro
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1330 Euro Pflegegrad 4 1775 Euro
Pflegestufe 3 1612 Euro Pflegegrad 4 1775 Euro
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz 1612 Euro Pflegegrad 5 2005 Euro

 

Übriges Geld am Ende des Kalenderjahres

Es besteht die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Leistungen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen und dann zu nutzen. Übriges Geld verfällt nicht einfach.

 

Steuertipp:

Alle Kosten, die Sie nicht von Versicherungsträgern usw. erstattet bekommen, sollten Sie unbedingt bei der Jahressteuer als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

 

Wichtig: Der Pflegegeldrechner sowie alle in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben wir zwar gründlich recherchiert, aber wir erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Berechnung ist eine reine Orientierungshilfe. Wir beantworten gerne Fragen zum Pflegegeldrechner, übernehmen jedoch keinerlei Haftung, Verantwortung und Gewährleistung für die Ergebnisse.