Wohngeld

Wie und wo beantrage ich Wohngeld? Wo bekomme ich den Antrag?

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da jedes Bundesland eigene Anträge und Regelungen zur Zuständigkeit hat. In einigen Ländern sind die Sozialämter der Landkreise für das Wohngeld zuständig, in anderen Ländern gibt es bei den Kommunen Wohngeldstellen. Informationen gibt es im Internet, im zuständigen Rathaus oder in Ihrer Amtsverwaltung. Dort bekommen Sie in der Regel auch die Anträge für das Wohngeld. Spezielle Portale im Internet bieten die Anträge der verschiedenen Bundesländer zum Download und Ausdrucken an. Sehr wichtig sind die Hinweise und Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld. Sie müssen unbedingt beachtet werden, um Fehler und Nachfragen zu vermeiden. Der Antrag muss von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden. Das ist derjenige, der den Mietvertrag unterzeichnet hat und den Wohnraum selbst nutzt. Einkommensnachweisen aller Familienangehörigen, die in der Wohnung leben und eine Bescheinigung des Vermieters mit Angaben zur Zusammensetzung der Miete und zur Beschaffenheit des Wohnraums müssen mit dem Antrag eingereicht werden.

Wie viel Wohngeld bekomme ich und wovon ist die Höhe abhängig?

Die Höhe des Wohngeldes wird nach §19 des Wohngeldgesetzes berechnet. Wie viel Wohngeld Sie maximal bekommen können, hängt von der Höhe des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens, von der Höhe der Miete und von der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienangehörigen ab. Für alle Städte, Gemeinden und Landkreise der Bundesrepublik wurden Mietstufen festgelegt. Sie orientieren sich an den Mietpreisen der Regionen und legen die maximal berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung fest. Die komplizierte Formel, nach der das Wohngeld pro Familienmitglied berechnet wird, lautet:
1,08 • (M – (a + b • M + c • Y) •Y) Euro.
M: monatliche Miete oder Belastung
Y: monatliches Gesamteinkommen
Die Werte a, b und c in Abhängigkeit von der Zahl der Familienmitglieder ergeben sich aus der Anlage 1 des Wohngeldgesetzes.
Maximal werden 12 Familienmitglieder berücksichtigt. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich der monatliche Miet- bzw. Lastenzuschuss um 43 Euro.

Ist das Wohngeld in den Bundesländern unterschiedlich?

Da in jeder Kommune eine andere Mietstufe gilt, gibt es kein einheitliches Wohngeld. Die Mietstufe 1 ist die niedrigste, sie gilt beispielsweise in der Uckermark im Nordosten Deutschlands und in einzelnen Gemeinden Bayerns. Für Mieter Münchens wird Wohngeld nach der höchsten Mietstufe 6 berechnet. Die Mietstufe zeigt an, welche Höchstbeträge für Miete oder Belastung bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Liegt die Miete oder Belastung unterhalb dieses Wertes, wird der tatsächliche Wert zur Berechnung herangezogen.

Wann wird Wohngeld ausgezahlt?

In der Regel wird das Wohngeld am Anfang des Monats im Voraus auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen. Da die Bearbeitung und Berechnung des Wohngeldes sehr aufwendig sind, liegen zwischen der Antragstellung und der Bewilligung oft mehrere Wochen. Antragsteller sollten selbst genau darauf achten, dass ihr Antrag vollständig ist und alle erforderlichen Nachweise beigefügt sind. So werden Nachfragen vermieden, die die Bearbeitung weiter herauszögern. Das Wohngeld wird rückwirkend zum 1. des Antragsmonats ausgezahlt. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der Eingangsstempel der Wohngeldstelle der Maßstab.

Wer hat Anrecht auf Wohngeld?

Anspruch auf Mietzuschuss haben beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen:
– Mieter einer Wohnung
– Heimbewohner
– Nutzer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, dessen Eigentümer sie sind
Anspruch auf Lastenzuschuss haben unter Umständen:
– Eigenheimbesitzer
– Nutzer ihrer Eigentumswohnung
– Inhaber einer Dauerwohnrechtes für Wohnraum
– Eigentümer von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen
Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel Bezieher anderer Sozialleistungen wie Alg II („Hartz IV“), Grundsicherung, Sozialhilfe und ähnlichen Leistungen. Studenten und Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, für spezielle Fälle gibt es Ausnahmeregelungen. Die Anspruchsberechtigung auf Wohngeld gilt nicht nur für deutsche Staatsbürger. Ausländer haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch.

 

Was ist Wohngeld

Das Wohngeld ist eine Leistung für die in Deutschland lebenden Bürger, die wegen ihrem geringen Einkommen einen Mietzuschuss oder einen Kostenbeitrag für das selbst genutzte Wohnungseigentum den sogenannten Lastenzuschuss erhalten. Das ist besonders vorteilhaft im Sinne der Stadtentwicklung. Gesetzlich geregelt wird das Wohngeld über das Sozialgesetzbuch (SGB, hier: s. § 68 Nr. 10 SGB I). Das Wohngeld wird als zur wirtschaftlichen Grundsicherung von Familien für ihren angemessen Wohnraum gewährleistet. Das Wohngeld wird umgangssprachlich auch als das monatliche Hausgeld bezeichnet, welches von den Wohnungseigentümern zur Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums an den Verwalter gezahlt wird.

Der Wohngeldantrag

Für Eigentümer eines Eigenheimes oder Nutzer der Eigentumswohnung wird ab dem Monatsersten der Antragsstellung das Wohngeld über die Wohngeldstellen ausgezahlt. Das Wohngeld wird meistens für zwölf Monate bewilligt. Danach muss ein neuer Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden. Formulare sind über das Internet, bei Veranstaltungen der Stadt oder über die örtliche Wohngeldstelle zu bekommen. Auf dem Antrag müssen alle Haushaltsmitglieder, die in dem besagten Wohnraum wohnen angegeben werden, sowie das Einkommen aller Familienmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung. Die über den angemessenen Wohnraum hinausgehenden Kosten werden nicht berücksichtigt. Wichtig ist, das alle Nachweise über das Einkommen der Familie zum Beispiel Verdienstbescheinigung oder BAFÖG und eine Bescheinigung des Vermieters (Größe der Wohnung, Zusammensetzung der Miete) der zuständigen Wohngeldstelle vorliegen, um den Anspruch über dieses Sozialgeld prüfen zu können. Alleinstehende Erstauszubildende und Bezieher von BAFÖG sind nicht wohngeldberechtigt. Wenn nur Schüler und Studenten in einer Wohnung wohnen, kann kein Wohngeld beantragt werden, da in diesem Fall eine Gesetzeskonkurrenz mit dem BAFÖG besteht. Nur wenn kein BAFÖG besteht, kann das Wohngeld beantragt werden. Das ist zum Beispiel bei einer zu langen Studiendauer der Fall. Hierbei spielt das Einkommen der Eltern keine Rolle. Ob eine Ausbildungungsförderung besteht, wird von der zuständigen Wohngeldbehörde überprüft. Die Ausbildungsförderungsstelle leistet im Zweifel immer Amtshilfe.

Wozu benötigt man Wohngeld?

Wohngeld ist also eine Art der Sozialleistung, die staatlich geregelt ist und eine Unterstützung für die einkommensschwachen Bürger bei den zu berücksichtigenden Wohnkosten ist. Dabei kann es sich in Form eines Mietzuschusses um einen Mieter handeln, als auch um einen Eigentümer, wobei es sich hier um einen Lastenzuschuss handelt.

Was ist überhaupt Wohngeld?

Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Bürgern mit niedrigem Einkommen, zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird. Die gesetzliche Grundlage bietet das Wohngeldgesetz als Teil des Sozialgesetzbuches. Wohngeld wird nur auf Antrag ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt. Der Eingangsstempel bei der Wohngeldbehörde ist entscheidend für das Antragsdatum. Wohngeld für Mieter wird als Mietzuschuss gezahlt. Für selbstgenutzten Wohnraum (Eigenheim oder Eigentumswohnung) besteht unter Umständen ein Anspruch auf Lastenzuschuss zur Deckung der anfallenden Kosten. Das Wohngeld wird für maximal 12 Monate gewährt. Ein Folgeantrag sollte darum rechtzeitig gestellt werden.