Erbschaftsteuer berechnen

Sie möchten den „Erbschaftssteuer“ berechnen lassen? Dann sind Sie hier genau richtig, geben Sie unten die gewünschten Informationen an.

Begünstigte  
Wert des Erbes   Euro

   

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Für die Erbschaftssteuer gelten seit dem 1. Januar 2010 neue Freibeträge und Steuersätze. Mit diesem kostenlosen Rechner können Sie die zu erwartende Erbschaftssteuer schnell und einfach berechnen. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist sehr unterschiedlich, je nachdem wie nahestehend das Verwandschaftsverhältnis ist.

Verwendung des Rechners

Mit dieser Schritt- für Schritt Anleitung wird es kein Problem für Sie sein diesen Rechner zu bedienen.

Schritt 1: Auswählen des Begünstigten

Wählen Sie aus der Liste im Feld neben „Begünstigte“ aus in welchem Verwandschaftsverhältnis Sie sich zu der Person von der Sie erben werden stehen.

Schritt 2: Eingabe des Wert des Erbes

Tragen Sie in das Feld „Wert des Erbes“ die Höhe der geerbten Summe ein

Schritt 3: Berechnung der Erbschaftssteuer

Klicken Sie nun links unten auf das Feld „Berechnen“.
Das Ergebnis wird Ihnen im darüberliegenden Feld ausgegeben. Sie erhalten direkt die wichtigsten Information wie die Steuerklasse, der dazugehörige Freibetrag und wieviel Erbschaftssteuer effektiv anfällt.

 

Beispielrechnung:

Von Ihrem Vater erben Sie zu seinem Ableben Bargeld im Wert von EUR 700.000,-. Im Feld Begünstigte wählen Sie hier „Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind sowie für Stief- und Adoptivkinder“.
Anschliessend tragen Sie noch die EUR 700.000,- in das Feld „Wert des Erbes“ ein.
In diesem Fall ergibt die Berechnung die Steuerklasse „1“, der Steuersatz liegt hier bei 7% und einem Freibetrag von EUR 400.000,-. Von den restlichen EUR 300.000,- werden 11% Steuern abgezogen, was in Summe eine Erbschaftssteuer von EUR 33.000,- ergibt.

Mit diesem Rechner können Sie für jeden Begünstigten berechnen wie hoch seine zu bezahlende Erbschaftssteuer wäre. So kann man vorausplanen wie man sein Erbe aufteilen will oder die Begünstigten können eruieren welchen Teil Sie nicht verplanen dürfen aufgrund der Höhe der Erbschaftssteuer.

Insgesamt gibt es 3 verschiedene Steuerklassen die sich nach dem Verwandschaftsverhältnis richten.
In die 1. Steuerklasse fallen der Eherpartner bzw. Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder sowie auch die eigenen Eltern und Urgroßeltern bei Erwerb durch Ableben (hier sind Schenkungen vor dem Todesfall ausgenommen).
Die 2. Steuerklasse betrifft die Geschwister sowie deren Abkömmlinge 1. Grades, die Eltern und Urgoßeltern, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Alle die nicht in die 1. oder 2. Steuerklasse gehören, wie zum Beispiel ein Lebensgefährte oder Freunde, fallen in die 3. Steuerklasse.

Um Erbschaftssteuer teilweise zu vermeiden gibt es in Deutschland mehrere Möglichkeiten:

– Man kann während der Lebenszeit die Erben beschenken, die Schenkung ist mit einem Freibetrag alle 10 Jahre möglich.
-Durch Adoption oder Heirat kann man in eine günstiger Steuerklasse gelangen.
-Mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung (Berliner Testament) unter Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im Falle des Todes des 1. Ehepartners.
– Privatvermögen kann in Betriebsvermögen umgelagert werden (Cash-GmbH).
– Verlagerung in Anlagekassen, zum Beispiel Immobilien, Schiffsfonds, Renten- und Lebensversicherungen.
– Übertragung von Immobilien mit „Nießbrauchrecht“ für die Schenker
– Durch Nachweis eines niedrigeren Immobilienwerts mit einem qualifizierten Gutachten

 

 

Weiters gibt es noch abziehbare Nachlassverbindlichkeiten:

– bestehende Schulden des Erblasser
– Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
– Bestattungskosten sowie Grabpflege für eine unbestimmte Dauer
– generelle Kosten die direkt mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen, zum Beispiel Notarskosten. Hierfür sind bis zu EUR 10.300,- ohne Nachweis abziehbar.
– Einkommenssteuernachzahlungen
– Erbsatzansprüche

 

 

Steuerbefreiungen gibt es außerdem noch für:

– Hausrat wenn die erbenden Personen der Steuerklasse 1 angehören und ein Wert von EUR 41.000 nicht überschritten wird
– Grundbesitz oder Teile davon mit sechzig vom Hundert ihres Wertes bei zum Beispiele Kunstgegenstände, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken oder Archiven wenn die Erhaltung besonders im Interesse der Öffentlichkeit steht und hierfür nutzbar gemacht sind bzw. werden.
– Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz der für die Allgemeinheit zur Volkswohlfahrt ohne gesetzliche Verpflichtung zugänglich gemacht ist, sollten die Kosten die Einnahmen übersteigen
– Zuwendungen für einen angemessenen Unterhalt bzw. zur Ausbildung unter Lebenden.
– Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes