Erbschaftssteuer

Das Erbe:

Der Tod eines Menschen bringt in der Regel ein Erbe mit sich. Etwas zu erben bedeutet, dass man in die Position des Verstorbenen eintritt. Dieses Prinzip wird in Deutschland Gesamtrechtsnachfolge genannt. Erben sind demnach vollständig berechtigt (Sie dürfen Ansprüche des Erblassers geltend machen) und verpflichtet (Sie müssen für Forderungen Dritter gegen den Verstorbenen haften). Häufig gehören zum Erbe materielle Werte wie Geld oder ein Haus.
Wer kann etwas erben? Laut Erbrecht kann grundsätzlich jeder etwas erben, egal ob man Abkömmling, Ehegatte, entfernter Verwandter oder flüchtiger Bekannter des Verstorbenen ist. Außerdem ist es möglich, ein Erbe anzutreten oder abzulehnen. Wenn es mehrere Erben gibt, wird der gesamte Nachlass unter diesen aufgeteilt.

Die Erbschaftssteuer:

Man muss sein Erbe versteuern, denn jeder, der etwas erbt, unterliegt der Steuerpflicht auf Grundlage der Erbschaftssteuer. Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich dabei zum Einen nach dem Wert des Erbes. Dabei wird die Höhe des Erbes nach Vermögensstand der verstorbenen Person am Todestag berechnet. Zum Anderen richtet sich der Steuersatz nach einer von 3 Steuerklassen, dem der Erbe zugerechnet wird. Hierbei gilt: je näher der Erbe dem Erblasser stand, je geringer die Steuer.
Die Steuerklassen sind wie folgt gegliedert: 1. Steuerklasse I für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (auch Stiefkinder), Enkel und Großenkel, sowie Eltern und Großeltern des Erblassers. 2. Steuerklasse 2 für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. 3. Steuerklasse III für alle übrigen Personen (weitere Verwandte und Nichtverwandte).

Der Wert des Erbes:

Es gelten verschiedene Methoden zur Ermittlung des Wertes eines Erbes:
Bei beweglichen Gegenständen wie beispielsweise Schmuck, Kunst, Möbel oder Kraftfahrzeugen, wird der Verkehrswert herangezogen, wobei diese Bewertung bei einzelnen Schmuck- und Kunststücken oder sogar ganzen Sammlungen besonders schwierig ist.
Handelt es sich bei einem Erbe um Betriebsvermögen – also einen Nachlass in Form einer Firma oder ähnlichem, gilt das Prinzip des Verschonungsabschlags. Dieser wird mit mehreren Grundlagen berechnet. Dazu zählen unter Anderem: Wie lange bleibt das Betriebsvermögen im Besitz des Erben? Wie hoch ist die Ausgangslohnsumme? Wie verhält sich das Verwaltungsvermögen zum Betriebsvermögen?
Bei Immobilien, welche nicht zum Betriebsvermögen oder zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gehören, wird für die Berechnung des Erbes der Verkehrswert herangezogen. Doch was sollte man beachten, wenn man eine Erbschaft antritt?
Bei Wertpapieren ist zu beachten, dass für börsennotierte Wertpapiere der niedrigste Kurs am Stichtag (im Normalfall Todestag) anzunehmen ist.
Auch Patente und Schutzrechte können vererbt werden, wobei hier gilt, dass diese nur gesondert betrachtet werden müssen, wenn sie nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Die Steuerersparnisse:

Weiterhin wirken gesetzlich festgelegte Steuerfreibeträge steuermindernd. So gelten beispielsweise folgende Steuerfreibeträge: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bis 500.000 Euro, Kinder bis 400.000 Euro, Eltern bis 100.000 Euro, für alle Angehörigen der Steuerklassen II und III bis 20.000 Euro. Nur Vermögenswerte des Verstorbenen über diese Grenzen hinaus müssen versteuert werden. Diese Befreiungsmöglichkeiten gelten jedoch nicht für Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Durch so genannte Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Steuern sparen, jedoch unterliegen diese auch der Schenkungssteuer. Außerdem gibt es im Zusammenhang mit Schenkungen verschiedene Schwierigkeiten, welche hier nicht weiter erläutert werden.