Pensionsrechner

Mit unserem hilfreichen Pensionsrechner ermitteln Sie, wie viel Geld Ihnen bei Eintritt ins Rentenalter monatlich zur Verfügung steht. Auf diese Weise können Sie schon heute für morgen planen. Des Weiteren entnehmen Sie der Berechnung, ab wann eine Pension in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist.

Sie geben in wenigen Schritten die zur Berechnung notwendigen Fakten – wie beispielsweise Berechnungsbasis, Geburtsjahr und Dienstzeitbeginn – in das Tool ein, klicken auf „Berechnen“ und können im Handumdrehen auf die wichtigen Fakten zugreifen.

Des Weiteren klären wir Sie darüber auf, worum es sich bei der Pension eigentlich handelt und wem diese zusteht.

Pension berechnen lassen

Berechnungsbasis
Besoldungsgruppe Stufe
Geburtsjahr
Familienstand
Dienstzeitbeginn (versorgungsrechtlich)
Ausfallzeiten (Beurlaubung) Jahre
Teilzeit
Pensionierung mit

   

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Ruhegehalt berechnen – So gehen Sie vor:

Wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, werden Sie später keine Rente, sondern die sogenannte Beamtenpension erhalten, welche im BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) geregelt ist. Wie viel Geld Ihnen bei Pensionseintritt zusteht, berechnen Sie innerhalb weniger Sekunden mit unserem hilfreichen Pensionsrechner.

Dieser besteht aus den Eingabefeldern sowie dem Fenster, in welchem Ihnen letztendlich das Ergebnis angezeigt wird.

Eingabefenster

 

pensionsrechner-berechnungsbeispiel

 

Zur Berechnung stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung. Zum einen können Sie im Feld „Berechnungsbasis“ die Berechnung anhand der Bundesbesoldungstabelle auswählen (sofern Sie nach dieser besoldet werden) und zum anderen können Sie sich für die manuelle Eingabe entscheiden. Die anschließenden Berechnungen unterscheiden sich wie folgt:

 

Berechnung nach Bundesbesoldungstabelle Berechnung durch manuelle Eingabe der Daten
  1. Eingabe der Besoldungsgruppe (A 2 bis A 16) und Stufe (1 bis 8)
  2. Eingabe des Geburtsjahres
  3. Angabe zum Familienstand (verheiratet, ledig)
  4. Angabe zum Dienstzeitbeginn (versorgungsrechtlich)
  5. Angabe zu Ausfallzeiten (Beurlaubung)
  6. Angabe zur Teilzeit (in Jahren)
  7. Angabe zum Alter, in dem die Pensionierung erfolgen soll (hier können Sie nicht nur ein Pensionsalter ab 63 Jahren wählen, sondern auch ein geringes Alter, wenn Sie beispielsweise eine Dienstunfähigkeit vorweisen können)
  1. Eingabe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Euro
  2. Eingabe des Geburtsjahres
  3. Angabe zum Familienstand (verheiratet, ledig)
  4. Angabe zum Dienstzeitbeginn (versorgungsrechtlich)
  5. Angabe zu Ausfallzeiten (Beurlaubung)
  6. Angabe zur Teilzeit (in Jahren)
  7. Angabe zum Alter, in dem die Pensionierung erfolgen soll (hier können Sie nicht nur ein Pensionsalter ab 63 Jahren wählen, sondern auch ein geringes Alter, wenn Sie beispielsweise eine Dienstunfähigkeit vorweisen können)

 

Abschließend klicken Sie auf die Schaltfläche „Berechnen“, sodass Ihnen unverzüglich das Ergebnis zur Verfügung gestellt wird.

 

Die Auswahl der richtigen Besoldungsgruppe

Bei der Besoldungsgruppe handelt es sich um eine Einstufung, die zur Höhe der Besoldung eines Beamten Auskunft gibt. Sie richtet sich nach dem jeweiligen ausgeübten Amt und wird in der so genannten Besoldungsordnung geregelt.

Für die Berechnung mit dem Pensionsrechner, ist die Besoldungsgruppe A, welche sich in die Gruppen A 2 bis A 16 unterteilt, ausschlaggebend.

A 2 bis A 6             einfacher Dienst
A 6 bis A 9             mittlerer Dienst
A 9 bis A 13           gehobener Dienst
A 13 bis A 16         höherer Dienst

Des Weiteren gibt es folgende Gruppen der Besoldung:

  • Beamte des höheren Dienstes in besonderen Leitungspositionen (Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppen B 1 bis B 11)
  • Wissenschaftliche Beamte und Hochschullehrer, bis 2005 (Besoldungsordnung C, Besoldungsgruppen C 1 bis C 4)
  • Richter und Staatsanwälte (Besoldungsordnung R, Besoldungsgruppen R 1 bis R 10)
  • Hochschullehrer, seit 2005 (Besoldungsordnung W, Besoldungsgruppen W 1 bis W 3)

(Quelle: Wikipedia)

 

Berechnung anhand eines Beispiels:

In unserem Beispiel berechnen wir nach der Bundesbesoldungstabelle und der Besoldungsgruppe A 8 sowie der Stufe 8. Der betreffende Beamte wurde im Jahr 1964 geboren, ist verheiratet und hat im Jahr 1989 erstmals versorgungsrechtlich gearbeitet. Da der Arbeitnehmer häufig krank war, kommt er auf eine Ausfallzeit von 8 Jahren. Des Weiteren hat er in Teilzeit gearbeitet, und zwar insgesamt über einen Zeitraum von zwei Jahren, während diesem das Gehalt auf 75 Prozent herabgestuft wurde. Der Beamte plant, im Alter von 65 Jahren in Pension zu gehen.

 

pensionsrechner-berechnungsbeispiel-2

Durch Klicken auf die Schaltfläche „Berechnen“, erhalten wir folgendes Ergebnis:

 

pensionsrechner-ergebniss

Nach diesem Berechnungsbeispiel stehen dem zukünftigen Pensionär monatlich 1.621,20 Euro Ruhegehalt zur Verfügung.

Worum handelt es sich bei der Pension?

Die Pension wird auch als „Ruhegehalt“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein monatlich ausgezahltes Einkommen, welches als Altersversorgung für Beamte dient. Bei der Beamtenversorgung handelt es sich um ein eigenständiges System, welches nicht in Verbindung mit der gesetzlichen Rentenversicherung steht. Die Regelungen zur Beamtenbesoldung ergeben sich aus dem sogenannten Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) und beinhaltet beispielsweise eine Aufstellung der Pensionäre, die die Beamtenversorgung beanspruchen dürfen.

(Quelle: Wikipedia)

Wonach richtet sich die Beamtenbesoldung?

Die Beamtenbesoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Derzeit ist es so, dass jedes Dienstjahr, welches der Beamte nicht nur vollständig, sondern auch in Vollzeit gearbeitet hat, den persönlichen Anspruch auf die Beamtenpension, die auch als „Ruhegehalt“ bezeichnet wird, um den Wert von 1,79375 erhöht. Personen, die nach 40 vollen Arbeitsjahren die Regelaltersgrenze erreichen und in den Ruhestand gehen, erzielen den Höchstwert von 71,75. Hierbei handelt es sich um einen Prozentwert, der mit dem aktuellen Bezugsanspruch multipliziert wird. Hieraus ergibt sich der Pensionsanspruch. Wer den Familienzuschlag beanspruchen kann, erhält diesen vollständig ausgezahlt.

Beamte, die bis zum Pensionseintritt nicht ständig Vollzeit, sondern auch Teilzeit gearbeitet haben, erhalten lediglich einen verminderten Wert. Beamte, die vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig werden – beispielsweise durch einen Arbeitsunfall –, erhalten eine entsprechende Zurechnungszeit. Wer dienstunfähig ist, bekommt in der Regel zwei Drittel der verbleibenden Zeit als Zurechnungszeit angerechnet.

Beamte, die sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzen lassen (in diesem Fall ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht), müssen, wenn Sie nicht als dienstunfähig gelten, einen jährlichen Abstrich von der ihnen zustehenden Pension in Höhe von 3,6 Prozent in Kauf nehmen.

Gibt es eine Mindestversorgung für Beamte?

Die Beamtenpension, welche Sie mit unserem Pensionsrechner ermitteln können, sieht auch eine Mindestversorgung vor. Diese wird häufig in Kombination mit einem Unfallruhegehalt gezahlt, und zwar an diejenigen Beamten, die einen Dienstunfall erlitten haben, welcher zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führte. In einem solchen Fall wird der Versorgungssatz für das Mindestruhegehalt auf 66,667 Prozent erhöht. Hierbei muss der Maximalwert beachtet werden. Ein höherer Betrag kann gewährt werden, wenn der Beamte nicht durch einen Dienstunfall, sondern beispielsweise durch eine Krankheit dienstunfähig wird.

Was bedeutet „dienstunfähig“?

Beamte gelten als dienstunfähig, wenn Sie durch einen Dienstunfall oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihrer Beschäftigung nachzugehen.

Was ist ein Beamtendarlehen?

Bei einem Beamtendarlehen, welches auch als „Beamtenkredit“ bezeichnet wird, handelt es sich um einen Ratenkredit, welcher lediglich Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes zur Verfügung steht. Im Vergleich zu anderen Verbraucherkrediten wird ein Darlehen für Beamte zu günstigen Konditionen angeboten, und zwar deshalb, weil diese Personengruppe ein gesichertes Einkommen nachweisen kann, wohingegen ein Angestellter oder Selbstständiger bei Job- oder Auftragsverlust häufig kein sicheres Einkommen mehr hat, mit welchem die Raten an die Bank zurückgezahlt werden kann. Die meisten Beamtendarlehen sind zudem nicht an einen Verwendungszweck gebunden, sodass der Kreditnehmer mit dem Geld seine Wünsche erfüllen kann, ohne das Geld lediglich für einen bestimmten Zweck nutzen zu dürfen.

Was sagt die Besoldungs-Tabelle aus?

In der sogenannten Besoldungs-Tabelle ist das Grundgehalt der verschiedenen Besoldungsgruppen geregelt. Vollzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten das vollständige Gehalt ausgezahlt, während Teilzeitbeschäftigte entsprechende Abschläge in Kauf nehmen müssen. Wie hoch der Abschlag ist, richtet sich nach der geleisteten Arbeitszeit.

In der Besoldungs-Ordnung A sind die Grundgehälter der Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 geregelt (aufsteigende Gehälter). Die Besoldungs-Ordnung B beinhaltet die Grundgehälter der Beamten und Soldaten, die der Besoldungs-Gruppe B 1 bis B 11 angehören und feste Gehälter erhalten. Aufsteigende Gehälter sind in der Besoldungsordnung C geregelt, die für Hochschullehrer der Besoldungs-Gruppen C 1 bis C 4 gilt. In der Besoldungsordnung R werden Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erfasst, die in den Gruppen R 1 bis R 2 aufsteigende Gehälter und in den Gruppen R 3 bis R 10 feste Gehälter erhalten.

Was kann mit dem Berechnungsprogramm ermittelt werden?

Mit dem Berechnungsprogramm können Sie schon heute ermitteln, welche Pensionen Ihnen bei Erreichen der Regel-Altersgrenze zustehen. Auch, wenn Sie vorzeitig in Rente gehen, finden Sie mit dem Berechnungsprogramm heraus, wie viel Geld Sie erhalten.

Was hat es mit der Dienstzeit auf sich?

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) § 6 Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

  • vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
  • in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
  • einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
  • einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
  • einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
  • eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
  • für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

  • die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
  • die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
  • die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit, Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.

(Quelle: Gesetze im Internet)

 

Was bedeutet „PNU“?

Als „PNU“ werden Beamte beim Postnachfolgeunternehmen bezeichnet.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Pensionszahlungen und gesetzlicher Rentenversicherung?

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Beamtenpension und Rente zahlreiche Unterschiede. Der Wesentliche liegt sicherlich darin, dass lediglich Menschen, die als Beamte tätig waren, die Beamten-Pension erhalten, während Angestellte eine Altersvorsorge in Form der gesetzlichen Rente gezahlt bekommen. Wie hoch die gesetzliche Rentenzahlung letztendlich ausfällt, richtet sich danach, wie lange der Arbeitnehmer in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Des Weiteren spielt die Höhe des Lohns eine wesentliche Rolle bei der Berechnung der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Demzufolge erhalten diejenigen, die nur wenige Jahre gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt sowie einen geringen Verdienst erzielt haben, eine geringere gesetzliche Altersrente als Menschen mit vielen Arbeitsjahren und einem hohen Verdienst.

Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für einen zukünftigen Pensionär richten sich unter andrem nach der Dienstzeit sowie danach, ob Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet wurde.

Der wohl größte Unterschied, welcher von vielen Arbeitnehmern als ungerecht empfunden wird, ergibt sich bereits während der Arbeitsjahre. Verbeamtete müssen während der gesamten Dienstzeit keinen Cent einzahlen, um später von einer gerechten Altersvorsorge zu profitieren. Arbeitnehmer hingegen bezahlen die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge von ihrem Einkommen. Für die andere Hälfte kommt der Arbeitgeber auf.

Arbeitnehmer, deren gesetzliche Rentenleistung im Rentenalter nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, haben die Möglichkeit, Sozialhilfe vom Staat zu beantragen. Pensionäre müssen dies nicht befürchten, da Sie eine sogenannte Mindestversorgung gezahlt bekommen.

Hinsichtlich der Besteuerung haben die gesetzlich Rentenversicherten einen entscheidenden Vorteil. Sie müssen ihre Rente lediglich zu 60 Prozent besteuern, während Pensionäre ruhegehaltfähige Bezüge im Rentenalter komplett versteuern müssen. Beide profitieren jedoch von einem sogenannten Grundfreibetrag.

Informationen zur Beamtenpension erhalten Sie unter anderem bei der Landesfinanzdirektion Thüringen.