Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der ältesten Steuern, die in Deutschland von den Finanzämtern erhoben wird. Das erste Gewerbesteuergesetz wurde am 1. Dezember 1936 beschlossen. Damals sind jedoch nicht ausschließlich auf das Gewerbekapital Steuern erhoben worden, sondern auch auf die Arbeitsplätze. Dazu ist die Lohnsummensteuer eingeführt worden. Heutzutage ist die Gewerbesteuer die Einnahmequelle der Städte und Gemeinden in Deutschland. Diese Steuer ist mehrmals verändert worden. Die Folge der Unternehmensteuerreform in 1998 ist, dass die Gewerbekapitalsteuer ersatzlos gestrichen wurde. Die Gewerbesteuer wird nur in Deutschland in dieser Form erhoben. Die Steuermesszahl legt fest, nach welchem Faktor sie berechnet und der Veranlagungszeitraum für welchen Zeitraum sie veranschlagt wird.

Allgemeine Informationen zur Gewerbesteuer

Durch Zahlung der Gewerbesteuer in Höhe von 7% versteuern Unternehmen ihre objektive Ertragskraft. Bis 1997 wurde zusätzlich die Substanz der Unternehmen besteuert. In die Hinzurechnungen heute werden nur spezifische Finanzierungskosten und Finanzierungsaufwendungen, die von Unternehmen aufgebracht wurden, in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung miteinbezogen. Auf den Veranstaltungen der Unternehmenssteuerreform 2008 sind diese Faktoren erweitert worden, um das Gewerbesteueraufkommen zu stabilisieren. In der deutschen Abgabeverordnung wird die Gewerbesteuer als Sachsteuer beziehungsweise als Realsteuer bezeichnet. Der Steuermessbetrag ist die Rechengröße, um diese Realsteuern festzulegen. Die rechtliche Grundlage für die Steuer bildet das Gewerbesteuergesetz. Weitere Richtlinien werden durch die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung geregelt. Die Gewerbesteuer wird in die Steuerkategorie Objektsteuern und Gemeindesteuern eingestuft. Die Hebesätze werden mit dem Steuermessbetrag im Gemeindesteuerrecht als Faktoren zur Ermittlung von der Steuerschuld multipliziert.

Bei der Gewerbesteuer gilt das Äquivalenzprinzip

Häufig wird die Erhebung der Gewerbesteuer damit begründet, dass die Unternehmen Kosten verursachen, die durch ihre Ansiedlung in einer Stadt oder Land entstehen. In der Tat ist das Äquivalenzprinzip bei keiner anderen Steuer, die in Deutschland erhoben wird, so ausgeprägt wie bei der Gewerbesteuer. Die Höhe wird nach den verursachten Kosten des Unternehmens erhoben. Die Gewerbesteuer soll der Refinanzierung der Siedlungsfolgelasten und der Refinanzierung der Infrastruktur dienen. Sie wird nicht erhoben, um Unternehmen oder einem Bewerbebetrieb mit einem hohen Gewerbeertrag wirtschaftliche Vorteile zu gewähren.

Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer und die Zerlegung

Der Gewerbesteuermessbetrag, der heutzutage zur Berechnung der Gewerbesteuer auf den Hebesatz angewendet wird, wurde aus verschiedenen Messzahlen und drei unterschiedlichen Bereichen ermittelt. Die Abzugsbeschränkung für Dauerschuldzinsen, die bei der Gewerbesteuerklärung steuermindernd geltend gemacht werden konnten, wurde 1983 eingeschränkt. Um eine Gleichbehandlung von Fremd- und Eigenfinanzierung zu erreichen, war geplant, Dauerschuldzinsen zu 100% auf der Steuererklärung als Hinzurechnung anzuerkennen. Kalkulierte Zinsen auf das Eigenkapital von Personenunternehmen sollten sich nicht steuermindernd auf die Berechnungsgrundlage auswirken. Seit 1998 wird die Gewerbesteuer nicht nach dem Gewerbeertrag berechnet. Gemeinden und Städte wurden stattdessen an den Einnahmen beteiligt, die durch die Umsatzsteuer erzielt wurden.

Unternehmen, die eine Steuererklärung für die Gewerbesteuer abgeben müssen

Das BMF hat 2008 entschieden, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe steuermindernd anerkannt wird. Im gleichen Zug wurde der Umfang der Hinzurechnung von Finanzierungskosten erweitert. Damit sollte die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl, die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung, die Streichung des Betriebsausgabenabzuges ausgeglichen werden. Die Gewerbesteuer wird in Deutschland in Form eines Staffeltarifs für Personenunternehmen und Einzelunternehmen erhoben, die als Kapitalgesellschaften anhand ihrer gewählten Rechtsform von den Finanzämtern erfasst werden.

Besteuerungsverfahren und Freibeträge

Natürliche Personen und Einzelunternehmen wird ein Freibetrag von 24.500 Euro bewilligt. Sonstigen Unternehmen (juristischen Personen), und Vereinen wird ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Freiberufler müssen keine Gewerbesteuererklärung abgegeben, sondern ihre Einkünfte werden mittels der Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt mitgeteilt und eine Einkommenssteuer wird entrichtet. Forst- und landwirtschaftliche Betriebe sind nur zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet, wenn die Gewinnanteile im Veranlagungszeitraum 5.000 Euro übersteigen oder wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind.

Für eine allgemeine juristische Person des privaten Rechts, wie bei gewöhnlichen und nichtrechtsfähigen Vereinen, soweit sie einen ökonomischen Geschäftsbetrieb (Land- und Forstwirtschaft ausgenommen) unterhalten, gibt es den Freibetrag von 5.000 EUR. Freiberufliche oder andere nicht gewerbliche selbstständige Tätigkeiten, wie beispielsweise Organisatoren von Veranstaltungen, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 EUR übersteigt.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag eines Unternehmens bildet die Ausgangsbasis für die Berechnung der Gewerbesteuer. Sie wird normalerweise von den Gemeinden erhoben. In Einzelfällen wird sie durch die Hinzurechnung bestimmter Gewinnanteile erhöht oder durch Abzüge von Verlusten gekürzt. Diese Regelung ist jedoch seit ihrer Einführung sehr umstritten.